Gesellenstück Bezahlen?

Tischler G.

ww-pappel
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Hallo

Ich möchte gleich zur sache kommen also ich habe seit einem halben Jahr meine ausbildung hinter mir und mein ehemaliger meister verlangt für mein gesellenstück 250euro das ganze währe ja kein problem aber ich bin zurzeit arbeitslos und darauf mal etwas licht ins dunkle zu bringen die ausbildung wurde vom arbeitsamt bezahlt das heißt mann beckommt nur 93euro für den monat natürlich wird die unterkunft bezahlt vieleicht kennt eine so was ja auch z.b. Liobar, TBZ, Kolping.... wie gesagt meine frage ist ob ich mein gesellenstück überhaubt bezahlen muss oder was ich machen kann um es zu behalten

ich danke im vorraus für eure tipps und antworten
 

morten

ww-ahorn
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Das Beste wird sein, wenn du dich an die zuständige Person in der Arbeitsagentur wendest.

Ansonsten könntest du anbieten, die 250€ abzuarbeiten.
 

raftinthomas

ww-robinie
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och morten,

wenn man keine ahnung hat, sollte man auch mal still bleiben. *sorry*

dein gesellenstück gehört nach üblichen ausbildungsverträgen dir, ohne wenn und aber. das material dazu muss auch dein ausbildungsbetrieb bezahlen. einzige ausnahme wäre, wenn du aussergewöhnlich teure materialien verwendet hast, zb herzig-bänder, ebenholz, goldeinlagen und dergleichen.
guck mal in deinen ausbildungsvertrag rein, da steht das drin. ansonsten wäre der vorsitzende deines gesellenprüfungsausschusses der richtige ansprechpartner.
 

morten

ww-ahorn
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och morten,

wenn man keine ahnung hat, sollte man auch mal still bleiben. *sorry*

dein gesellenstück gehört nach üblichen ausbildungsverträgen dir, ohne wenn und aber. …

Wie gut, dass du alles so gut weißt. … :rolleyes:

In _üblichen Ausbildungsverträgen_ ist es die Pflicht des Ausbildenden, die Ausbildungsmittel bereitzustellen.

Allerdings spricht der Threadersteller von einer Maßnahme der Arbeitsagentur, falls du das überlesen haben solltest. Im Übrigen könnten die 250€ durchaus für besondere Materialien gedacht sein.

Das mit dem Still sein gebe ich mal direkt an den allwissenden ooch-raftinthomas zurück.
 

yoghurt

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Hmm, ja.... richtig, wenn im Vertrag steht, dass der Ausbilder die Ausbildungsmittel zahlt - und laut Berufsbildungsgesetz muss das da drin stehen (nach meinem Wissen).... Komisch nur, dass es hier in Berlin so üblich ist, dass fast alle Lehrlinge ihre Stücke selbst zahlen.... Mich würde ineressieren, wie es in der Gegend von Tischler G. sonst üblich ist??

Gruß

Heiko
 

Gerd Lutter

ww-ahorn
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@ Heiko: Stimmt auffallend, vor 30 Jahren wars auch schon so, und da wir unser gutes Stück (in meinem Fall ein Platten- und Cassettenschrank) von innen lackieren lassen durften(nicht von aussen!), haben die Prüflinge meines Jahrgangs auch dem Lackierer noch was geben dürfen. Gruß aus dem saatwinkel, Gerd
 

Knautz

ww-nussbaum
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Wie der Vorredner schon sagte, ist dies im Ausbildungsgesetz geregelt.

§ 14 Berufsausbildung

(1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Beim Gesellenstück fallen hierunter die "Mindestmaterialkosten", so die Auslegung.
Sollten aber, wie dies ja oft geschieht, teure Materialien oder Beschläge und dergleichen verwendet werden, so sind diese Mehrkosten vom Auszubildenden zu tragen. Allerdings muss dieses auch vorher vereinbart sein.

Hiervon unberücksichtigt bleibt aber immer noch die Eigentumsfrage, denn
das Gesellenstück gehört weder automatisch dem Betrieb noch dem Prüfling.
Die Rechtsprechung ist hier eher uneinheitlich.
Auch diesbezüglich ist eine Vereinbarung zwischen beiden Parteien vor der Prüfung mehr als anzuraten.

Gruß

Uwe Knautz

Interessantes zur Prüfung auch hier:
http://www.hwk-duesseldorf.de/published/binary/infosgesellenpruefung.pdf
 
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