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LG München I, Urteil vom 11.08.2006 - 18 O 22392/04
Leitsatz:
1. Die Vereinbarung einer Skontierungsfrist, die erst nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen eintritt, weicht vom Grundgedanken des Skonto ab und ist daher unangemessen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch überraschend.
2. Dies ist der Fall, wenn die Skontovereinbarung so ausgestaltet ist, dass Skontofristen von 12 Arbeitstagen für Abschlagszahlungen und von 24 Arbeitstagen für Schlusszahlungen eingeräumt werden, jeweils gerechnet ab dem Ablauf der Prüffrist der eingereichten Rechnungen. Mit Ablauf der Prüffristen der eingereichten Rechnungen tritt nämlich gemäß § 16 VOB/B bereits die Fälligkeit der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ein.
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1. Die Vereinbarung einer Skontierungsfrist, die erst nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen eintritt, weicht vom Grundgedanken des Skonto ab und ist daher unangemessen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch überraschend.
2. Dies ist der Fall, wenn die Skontovereinbarung so ausgestaltet ist, dass Skontofristen von 12 Arbeitstagen für Abschlagszahlungen und von 24 Arbeitstagen für Schlusszahlungen eingeräumt werden, jeweils gerechnet ab dem Ablauf der Prüffrist der eingereichten Rechnungen. Mit Ablauf der Prüffristen der eingereichten Rechnungen tritt nämlich gemäß § 16 VOB/B bereits die Fälligkeit der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ein.
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