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OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2006 - 13 U 53/06
Leitsatz:
Erklärt der Auftragnehmer seine Leistungsbereitschaft nicht innerhalb einer vom Auftraggeber hierfür gesetzten Erklärungsfrist mit Kündigungsandrohung, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt.
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Erklärt der Auftragnehmer seine Leistungsbereitschaft nicht innerhalb einer vom Auftraggeber hierfür gesetzten Erklärungsfrist mit Kündigungsandrohung, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt.
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