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Sorry wenn ich kurz reinkrätsche: das Urteil sagt zum Thema Widerrufsrecht nichts Neues. Es ging um die Frage der Auslegung der Richtlinie, ob jeglicher sonstiger Anspruch (ungerechtfertigte Bereicherung) richtlinienkonform auszulegen sei, dass auch sozusagen "Wertersatz", also die Frage des nicht-vertraglichen Anspruchs, ausgeschlossen sind. Das soll eine Hintertür schließen, dass zwar der Vertrag nicht wirksam, aber dennoch der Vergütungsanspruch durch die Hintertür durch § 812 bzw. §985ff. BGB kommt. Um nichts anders ging es.
Ob Dienstleistung oder Werkvertrag ist in diesem Fall völlig egal, die Widerrufsrechte gelten nach dem allgemeinen Teil des BGB für eine Vielzahl von Vertragstypen.
Ich finde die Entscheidung hart, aber stringent.
Ob Dienstleistung oder Werkvertrag ist in diesem Fall völlig egal, die Widerrufsrechte gelten nach dem allgemeinen Teil des BGB für eine Vielzahl von Vertragstypen.
Ich finde die Entscheidung hart, aber stringent.