Erfahrungen Landesbauordnung vs. Bebauungsplan

Tommy-Kiel

ww-fichte
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Hallo,

ich möchte ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein errichten.

In meinem B-Plan sind Gartenhäuser bis zu einem umbauten Raum von 30m³ zulässig.

Laut Landesbauordnung §61 genehmigungsfreie Bauvorhaben sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³ frei.

Nach meinem Verständnis hat die Definition "Brutto-Rauminhalt" den "umbauten Raum" abgelöst. Jedoch wäre der umbaute Raum für mich von Vorteil, da Wände nicht mitgerechnet werden und meine Kalkulation etwas knapp ausfällt :emoji_slight_smile:

Hat jemand Erfahrung, ob der gültige B-Plan mit der "alten Definition" seine Gültigkeit behält? Ein B-Plan wird ja eigentlich nach Bundesrecht aufgestellt und sollte Landesrecht schlagen.

Ich hoffe mein Anliegen ist nicht zu verwirrend...
 

Roterbischof

ww-robinie
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Hallo, es ist das gleiche und beinhaltet die Mauern. Und natürlich schlägt der b Plan als kommunalesgesetz nicht das landesgesetz, auch wenn er von diesem abweichen kann und großzügiger ausfallen kann. Des Weiteren ist das nachbarschaftsgesetz für die Abstände zu beachten. Verfahrensfrei bedeutet nicht rechtsfreier. Die bauämter bieten kostenlose Beratungen an, das sollte man annehmen. Mfg
 

Martin03

ww-esche
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Guten Morgen,

Ich kann dir nur empfehlen diese Frage direkt deiner Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

In der sache hat das eine nicht viel mit dem anderen zu tun.

Das eine (B-Plan) sagt nur was zulässig ist. Das andere (LBO ) sagt "nur" was verfahrensfrei ist.


Es wäre daher möglich die 30m3 umbauten Raum mit einem Bauantrag zu erlangen, in so einem Antrag könntest du evtl. Sogar eine Abweichung beantragen und so noch mehr rausholen.
 

Mitglied 24010 keks

Gäste
Es gilt definitiv der Babauungsplan und die Landesbauordnung die zur Zeit der Erstellung des Bebauungsplans gültig war. Es sei denn im Bebauungsplan steht, dass die jeweils aktuelle LaBo anzuwenden ist.

In der, zum B-plan gehörigen LaBo, wirst du eine Definition zum Umbauten Raum vermutlich finden.

Edit: Und alle Regelungen im B-Paln schlagen die Regelungen der LaBo sollten sie abweichen.

Gruß Daniel
 
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Roterbischof

ww-robinie
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Hallo,
@Martin03
In Baden Württemberg sind das Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen ( in anderen Bundesländern nur 2 Möglichkeiten) aber das ist unwichtig, den alle diese Maßnahmen müssen dem allgemeinwohl dienen, da wäre ich auf die Begründung gespannt und ohne eine solche ein Bauantrag zustellen für eine verfahrensfreie Sache ist unzulässig. Einfach in die beratungsstunde des Bauamts gehen und absprechen. Mfg
 

Martin03

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Hallo,
@Martin03
In Baden Württemberg sind das Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen ( in anderen Bundesländern nur 2 Möglichkeiten) aber das ist unwichtig, den alle diese Maßnahmen müssen dem allgemeinwohl dienen, da wäre ich auf die Begründung gespannt und ohne eine solche ein Bauantrag zustellen für eine verfahrensfreie Sache ist unzulässig. Einfach in die beratungsstunde des Bauamts gehen und absprechen. Mfg
... Es gibt ja die Möglichkeit der isolierten Abweichung. Was wie genehmigt wird kann allerdings nur die jeweilige zuständige Behörde sagen.

Von daher ab in die Beratung oder eine Mail schreiben.
 
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