Tommy-Kiel
ww-fichte
Hallo,
ich möchte ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein errichten.
In meinem B-Plan sind Gartenhäuser bis zu einem umbauten Raum von 30m³ zulässig.
Laut Landesbauordnung §61 genehmigungsfreie Bauvorhaben sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³ frei.
Nach meinem Verständnis hat die Definition "Brutto-Rauminhalt" den "umbauten Raum" abgelöst. Jedoch wäre der umbaute Raum für mich von Vorteil, da Wände nicht mitgerechnet werden und meine Kalkulation etwas knapp ausfällt
Hat jemand Erfahrung, ob der gültige B-Plan mit der "alten Definition" seine Gültigkeit behält? Ein B-Plan wird ja eigentlich nach Bundesrecht aufgestellt und sollte Landesrecht schlagen.
Ich hoffe mein Anliegen ist nicht zu verwirrend...
ich möchte ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein errichten.
In meinem B-Plan sind Gartenhäuser bis zu einem umbauten Raum von 30m³ zulässig.
Laut Landesbauordnung §61 genehmigungsfreie Bauvorhaben sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³ frei.
Nach meinem Verständnis hat die Definition "Brutto-Rauminhalt" den "umbauten Raum" abgelöst. Jedoch wäre der umbaute Raum für mich von Vorteil, da Wände nicht mitgerechnet werden und meine Kalkulation etwas knapp ausfällt
Hat jemand Erfahrung, ob der gültige B-Plan mit der "alten Definition" seine Gültigkeit behält? Ein B-Plan wird ja eigentlich nach Bundesrecht aufgestellt und sollte Landesrecht schlagen.
Ich hoffe mein Anliegen ist nicht zu verwirrend...