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Gesellschafter sind auch im Bürgschaftsrecht nicht mit Eheleuten gleichzustellen. Für die Bürgschaften von GmbH-Gesellschaftern gelten besondere Regelungen. Bis auf ganz wenige Ausnahmen gelten für Gesellschafterbürgen nicht die Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger ("Ehegatten-Bürgschaften").
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Gesellschafter sind auch im Bürgschaftsrecht nicht mit Eheleuten gleichzustellen. Für die Bürgschaften von GmbH-Gesellschaftern gelten besondere Regelungen. Bis auf ganz wenige Ausnahmen gelten für Gesellschafterbürgen nicht die Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger ("Ehegatten-Bürgschaften").
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