Gewährleistung Privatkunden?

mmoebiu3

ww-pappel
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Hallo zusammen,

ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Wir sind eine Tischlerei und ich habe soeben festgestellt, dass sich keiner von unseren Leuten hier mit der Gewährleistungsfristen und § auskennt. Mir geht es hauptsächlich um Privatkunden.

Ich habe ja die Möglichkeit nach VOB oder BGB zu regeln. Wenn ich keine Auszüge aus dem VOB bei Vertragsabschluss mitgebe tritt automatisch BGB in Kraft. Ist das richtig?

Wenn ja, welcher § gilt? Handelt es sich um einen Werkvertrag? Wie lange ist die Gewährleistung? 5 Jahre?

Zu uns: wir bauen hauptsächlich (Einbau)Möbel, Parkett, Wandverkleidungen, also alles was mit dem Gebäude fest verbunden ist. Nur ab und zu haben wir bewegliche Teile. Wie sieht es mit der Gewährleistung aus?

Komme ich da nicht nach VOB besser (4 Jahre) oder gibt es da andere § welche mich als Handwerker gegenüber BGB benachteiligen?

Danke für Eure Hilfe.
 

civil engineer

ww-robinie
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Hallo,

so einfach, wie Du das oben anführst, ist es leider nicht. Nach dem Motto wenn dann und wenn nicht dann so kann ins Auge gehen. Abgesehen davon wäre es mir zu heikel, mich bei solchen Themen auf ein Forum zu stützen.

Was mir in Sachen Bauvertragsrecht sehr geholfen hat, waren Seminare von guten Anbietern. Damit meine ich nicht Abendveranstaltungen, wo Kammer- oder Innungsjustiziare auftreten sondern z. B. so etwas ibr-online: Intensivkurs: Baurecht für Bau- und Projektleiter - Kompaktwissen und Training am Einzelfall . Dieses Seminar habe ich vor einigen Jahren mal besucht und soviel wie da, habe ich an einem Tag noch nie gelernt. Nebenbei gab's noch eine vernünftige Seminarunterlage im Umfang von ca. 160 Seiten zum Nacharbeiten.

Gruß
Jochen

PS: Nicht daß ein falscher Eindruck entsteht: Ich verdiene nichts dran, falls Du dort etwas buchen solltest.
 

mmoebiu3

ww-pappel
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danke dir für die Info. ich glaube ein solches Seminar wäre hier für alle mal ratsam. es ist schon beschämend, wenn angefangen vom chef, bis hin zum meister keiner bescheid weiss.
das problem ist jedoch, dass ich grademal heute für die Abnahme eine lösung bräuchte.

bei vertragsschluss wurde leider nicht auf das VOB verwiesen oder teile davon ausgehändigt. daher müsste nach meinen erkundungen ja BGB eintreten. Leider weiss ich nicht auf welchen § ich mich beziehen soll und wieviel Jahre Gewährleistung ich dem Kunden mitteilen muss (sofern er fragt)

Ich nehme an 631 ff. (werkvertrag) mit 5 Jahre Gewährleistung (da fest eingebaute Einbaumöbel)

Mein weiteres Problem besteht darin, dass gerade Möbelhäuser einen zb. Küchen einbauen und nur 2 jahre geben. wir bieten gleiche leistungen an und müssen aber 5 jahre bzw. 4 nach VOB geben. das geht doch nicht!?!
 

kobalt

ww-robinie
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Mein weiteres Problem besteht darin, dass gerade Möbelhäuser einen zb. Küchen einbauen und nur 2 jahre geben. wir bieten gleiche leistungen an und müssen aber 5 jahre bzw. 4 nach VOB geben. das geht doch nicht!?!
Das ist auch nicht so. Vgl. z.B. Einbaukueche
 

kobalt

ww-robinie
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Ob VOB oder BGB bestimmst du, soweit ich weiss, selbst in der AGB.
Jein. Die VOB sind den AGB gleichgestellt, d.h. ein reiner Hinweis auf deren Gültigkeit in den AGB reicht nicht aus. Sie müssen genau wie die AGB zusammen mit dem Angebot übergeben werden. Zusätzlich sollte im Angebot explizit darauf hingewiesen werden. Es sei denn, man zitiert in den AGB die VOB. Macht aber niemand.
Im Gegensatz zu Gesetzen wie dem BGB, die gelten immer. Egal ob man darauf hinweist oder nicht.

Mal weg von der eigentlichen Fragestellung: die VOB bringt für den Auftragnehmer doch nicht nur Vorteile, oder? Den Neubeginn der Verjährung nach einer Mängelrüge kennt das BGB z.B. nicht.

Und noch etwas: Verbraucherverbände klagen schon seit einiger Zeit gegen die Verwendung der VOB gegenüber Privatpersonen. Und da sich die EU überall einmischt, ist es durchaus denkbar, dass der EuGH deren Auffassung folgt und in den VOB eine unverhältnismäßige Benachteiligung von Privatkunden sieht. Was dann dazu führen könnte, dass auch für bereits abgeschlossene Verträge eine andere Grundlage gilt. Präzedenzfälle in anderen Bereichen gibt es bereits. Aber das wird die Zukunft zeigen.
 
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