Eisenbahnschwellen dürfen nicht ohne weiteres im Garten eingebaut werden.
Bahnschwellen wurden in der Vergangenheit mit Teerölen als Holzschutzmittel imprägniert. Diese Teeröle enthalten u.a. in höheren Konzentrationen Benzo(a)pyren, dessen krebserzeugende Wirkung bei Hautkontakt erwiesen ist. Durch ihre hydrophoben Eigenschaften weisen sie eine gute Auslaugbeständigkeit auf. Eine Gefährdung der Böden und der Nahrungsketten Boden - Pflanze - Mensch und Boden -Grundwasser - Mensch ist nicht auszuschließen.
Nach § 7 BBodSchG ist der Grundstückeigentümer verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Diese Vorsorgepflicht erstreckt sich auch auf das Einbringen von Materialien auf und in den Boden (§ 12 BBodSchV). Wasserrechtliche Bestimmungen sind einschlägig, wenn die Besorgnis einer Verwendung der Bahnschwellen eine nachteiligeveränderung des Grundwassers verursacht (§ 34WHG). Nach Anhang IV Nr. 13 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung dürfen Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Teerölen imprägniert worden sind, nur als solche, erneut verwendet werden.
Der Einsatz durch private Endverbraucher verstößt gegen das Verwendungsgebot der Gefahrstoffverordnung.