Küngigungsfrist in der Probezeit Arbeitnehmer

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Hallo Leute!

Hab da mal eine dringende Frage. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

Arbeite seit fast einem Monat in einem Betrieb als Tischler.
Habe nur einen `mündlichen`Arbeitsvertrag-ich hatte bis jetzt nur mündliche, ausser bei der Ausbildung.

Wir haben uns über den Lohn geeinigt und es viel das Wort Probezeit, aber nicht wie lang bzw. wie das mit der Kündigung innerhalb der Probezeit ist.

Mir ist klar das ich absolut blauäugig und naiv an die Sache rangegangen bin.

Auf jeden Fall habe ich jetzt ein anderes Jobangebot und möchte kündigen-am liebsten fristlos und die neue Stelle antreten.

Wie ist das nun mit der Kündigungsfrist rechtlich gesehen? Es gibt halt keine näheren Vereinbarungen.

Das Problem ist das ich meinen neuen Job in genau einer Woche antreten muss.
2 Wochen Kündigungsfrist wären also ein Genickbruch für mich.

Ich hoffe einer von euch kann mir was Näheres sagen...

Danke!

Gruss Phillip
 

carsten

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Hallo

mh da hast du ein Problem. Während der Probezeit gilt eine Frist von 2 Wochen, soweit eben nix anderes vereinbart.
Wie schauts mit Urlaubstagen und Überstunden aus. Vielleicht bekommst du damit eine Woche zusammen. Ansonsten musst du auf das Wohlwollen deines jetzigen Arbeitgebers hoffen.
 

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lol quatsch! In der Probezeit kannst du kündigen wann und wo du willst :emoji_slight_smile:

4 Monate gilt die Probezeit normal
 

Homer

ww-esche
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Hallo

Würde ich auch sagen.Und noch dazu das kein schrieftlicher Vertrag besteht. Mündlich ist nichtig.

MfG Homer
 

morten

ww-ahorn
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Ich würde die Situation nutzen und mal beide Arbeitsplätze nach den Konditionen befragen: Entweder mehr Geld (Arbeitsvertrag o.ä.) oder du gehst halt zu anderen Firma. Ein 'Luxusproblem' sozusagen :emoji_wink:
 

raftinthomas

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aaaalso,

ich zitier mal ausm sackmann (von 2002):
"die kündigungsfrist während einer vereinbarten probezeit beträgt zwei wochen....."

so, soweit mal ohne vertrag. der rest hängt von dir ab, ohne dir da was vorschlagen zu wollen:
-gespräch suchen, "offiziell" im gegenseitigen einverständniss aufheben
-einfach nicht mehr kommen
usw.
 

carsten

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Hallo

auch wenn es dem ursprünglichen Poster jetzt wohl nix mehr bringt, das Problem dürfte vermutlich erledigt sein. Wenn nix weiter vereinbart gilt gesetzlich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen während der Probezeit. Wers gaaaaaaaaaaannz genau nachlesen will §622 ABS 2 BGB.
Zur Verdeutlichung ein Betrieb wird heuet nur nnnch jdm einstellen wenn er ihn auch benötigt. D.h. wenn jdm kündigt muss der Betrieb Zeit haben Ersatz zu beschaffen um die Lücke zu füllen. ( aus Unternehmerischer Sicht gesehen). Deshalb gibt es diese zwei Wochen Zeitspanne.
Mündliche Verträge sind im Handwerk nahezu Gang und Gäbe. ( Hier zählt noch das Wort des Handwerkers, da dann nix weiter vereinbart wird gelten eben die gesetzlichen Grundlagen.
Einzig Beschäftigungen zur Ausbildung MÜSSEN schriftlich abgeschlossen werden.
 

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hi ich hab da eine frage. ich war bis dezember als aushilfe angestellt und hatte da schon 6 monate probezeit. nun bin ich als vollzeit im gleichen betrieb angestellt und habe nochmal 6 monate probezeit. werde vorraussichtlich auch dort eine ausbildung machen und werde wieder 6 monate probezeit haben.
mein chef meint es sind andere arbeitsbedingungen.insgesamt hätte ich dann 18 monate probezeit ist das eigentlich erlaubt?kann darüber nicht im internet herausfinden. vielleicht könnt ihr mir helfen

danke schon mal im voraus...
 

raftinthomas

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ich persönlich halte das für mehr als fraglich.
wenn ein azubi nach der prüfung übernommen wird, hat der imho auch keine probezeit.
 

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Ich hätte da auch eine Frage zu:

Ich arbeite seit fast drei Monaten in einer Druckerei, jetzt habe ich absolut kein BOCK mehr und möchte mich mehr auf die Schule (2009) konzentrieren!

- Kann ich fristlos kündigen?

Was müsste wohl erfüllt sein, damit das geht?



Ich möchte am liebsten sofort hier aussteigen!
 

bello

ww-robinie
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Arbeit in Druckerei, kein Bock, 1/2 Jahr Konzentration.

Um eine Antwort auf solch eine Frage zu bekommen, solltest Du zum Anwalt gehen.

Der kostet aber Geld, wohl auch kein Bock drauf?


Hallo Beitrag Nr. 8,

Du scheinst ja den Betrieb zu kennen und dort auch eine Ausbildung anzustreben..
Also weisst Du schon einmal, worauf Du dich einläßt (und dein Chef auch). Rechtlich erscheint mir die Reihenprobezeit mehr als bedenklich. Wir sind aber auch nur Unternehmer und können keine Rechtsberatung geben.

Du solltest also mal versuchen im Gesetz etwas zu finden, event. Internetseite vom Heymanns Verlag.

Solltest Du während der Probezeit deiner Meinung nach ungerechtfertigt gekündigt werden, so bleibt dir immer noch der Weg zum Arbeitsgericht offen oder eine aussergerichtliche Einigung mit deinem Chef.

Viel Glück

Volker
 

powerbaer2000

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Probezeit

Die Rechtssprechung geht davon aus, dass nach 6 Monaten Probezeit ein Arbeitnehmer genug erprobt ist. Es gibt zwar die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit, wenn dann meist auf 9 Monate insgesamt, aber heirfür müssen schon "gravierende Gründe" vorliegen. (Lange Krankheit o.ä.)

Auch beim Abschluß eines neuen Arbeitvertrages mit dem selben Arbeitgeber kann theoretisch eine neue Probezeit vereinbart werden, aber nur, wenn sich die Arbeitsbedingungen "maßgeblich" hierdurch verändern. Auch hier entscheidet die Gerichtsbarkeit nach meinen Kenntnissen so, dass hier kürzere Probezeiten als 6 Monate angemessen sind, da die persönliche Eignung ja nicht mehr zur Debatte stehen dürfte, sonst wäre auch kein neuer Arbeitsvertrag entstanden.

Das selbe gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis kurze Zeit unterbrochen war und Zwischenzeiträume von in der Regel 6- max. 12 Monaten zwischen zwei Arbeitverhältnissen liegen.

Hier kann nicht nur der Anwalt helfen, sondern auch die Gewerkschaft.

Noch ein Hinweis: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz entsteht automatisch mit dem neuen Arbeitsvertrag beim gleichen Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. (vgl. TzBfG § 14 Abs. 2), egal ob das vorherige Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet war. Also auch bei einem Teilzeit- oder Aushildfsarbeitsverhältnis. Achtung, aber nur, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. siehe § 14 Abs. 1.

Gruß
Martin Stock - Christliche Gewerkschaften
 
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