LVerfG Brandenburg: Auch Altanschließer dürfen zu Abwasseranschlussbeiträgen herangez

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(25.09.2012) In Brandenburg dürfen so genannte Altanschließer zu Abwasseranschlussbeiträgen herangezogen werden. Dies verstoße nicht gegen die Landesverfassung, hat das Landesverfassungsgericht Brandenburg mit Beschluss vom 21.09.2012 entschieden (Az.: VfGBbg 46/11). Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Grundstück an eine öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen worden ist, verlange die Landesverfassung nicht. Die Kosten, die nach der Wende für die Herstellung einer zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage entstanden sind, dürften also weiterhin auf alle erschlossenen Grundstücke im Verbandsgebiet aufgeteilt werden. [...]

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