Meister Titel oder zuerst "Gesellen" Status erlangen Fernstudium / Fernausbildung?

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Hallo zusammen,

wisst ihr ob es eine Option gibt OHNE eine Fachausbildung in der Tasche einen Abschluss im Holzhandwerk zu erlangen über Fernlehrgänge ?

Zumindest ein Master Studium wie ihn die FH Rosenheim anbietet setzt ja vorraus das man eine Ausbildung in dem Bereich hat.

Das einzige was "nachgewiesen" werden könnte wäre die Praxis in Form einer Bestätigung vom Arbeitgeber das dieser X Jahre Beschäftigung bestätigt und alle Tätigkeiten listet.

Es wäre ja auch eine Option wenn man zuerst in einer Art "Fernstudium" einen "Gesellenstatus" erreichen könnte und danach weitermacht mit einem weiterführenden Fernstudium
 

uli2003

ww-robinie
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wisst ihr ob es eine Option gibt OHNE eine Fachausbildung in der Tasche einen Abschluss im Holzhandwerk zu erlangen über Fernlehrgänge ?
Ja, über Ausnahmeregelungen. Das müsstest du bei der zuständigen Kammer klären.

In der Regel wird (im facheigenen Bereich) eine vorher abgelegte Gesellenprüfung verlangt, in fachfremden Bereichen auch (welche spielt erst einmal keine Rolle), und zusätzlich eine nachgewiesene 3-4 jährige Praxis im entsprechenden fachfremden Bereich.

Ohne im Handwerk praktisch tätig gewesen zu sein, sehe ich die Chancen für eine Ausnahmegenehmigung jedoch eher gering.
 

carsten

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Hallo

also zumindest zu meiner Zeit in RO brauchte man keine fachspezifische Lehre. Studienbegleitend gab es den Kastlbaukurs ( entspricht weitgehend den TSM Lehrgängen) und das 3 Semester war für die Studies ohne einschlägige Lehre ein verpflichtendes Praxissemester. Beides konnte man sich schenken wenn man eine Lehre im Holzbereich hatte. Wobei ich das Arbeiten in den Werkstätten der FH sehr genossen habe. War ne .... Zeit.
 

uli2003

ww-robinie
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So gibt es die HwO vor:

§ 49
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.

(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.

(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag 1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen, 2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien, 3. unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien.
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.

(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
 
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Hallo Ich kann nach Rücksprache mit der Kammer die Frage selbst beantwortet.

Wenn man das 1,5 fache der normalen Ausbildungszeit ( also 3 Jahre x 1,5 = 4,5 Jahre in dem Bereich tätig war als angestellter z.B. kann man bei der Schreinerinnung einen Antrag auf externe Gesellenprüfung einreichen. Dann erledigt man die Prüfung und hat dann den vollwertigen Gesellenschein wie ein "echter" Azubi mit dem man dann Meisterrichtung etc weitermachen könnte
 

IngoS

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[QUOTE="Spaßbastler, post: 730472, member: 5515"
Wenn man das 1,5 fache der normalen Ausbildungszeit ( also 3 Jahre x 1,5 = 4,5 Jahre in dem Bereich tätig war
[/QUOTE]

Hallo

Ja, so ist das. Es gibt aber noch eine weitere Möglichkeit, zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden und zwar, wenn man nachweisen kann, dass man sich die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat.

Gruß Ingo
 

fragnix

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Individuell. Du musst den Zulassenden überzeugen. Vielleicht reicht dazu Deine private Werkstätte samt Vorführung einer Herstellung sowie Blick in Dein selbst gefertigtes Wohnzimmer. Vielleicht will er aber auch Lohnnachweise plus Stellungnahme Deines arbeitgebenden Tischlers. Das wäre dann ein anderer Fall, aber: es ist halt nicht Schema F, sondern nach mehr oder minder frei nach Meinung des Zulassenden.
 

Besserwisser

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Ich will nichts schlechtreden, aber den berufsschul-theoretischen Teil sollte man nicht unterschätzen, vor allem auch Zeichnen. Als ausgebildeter Konstrukteur im Maschinenbau musste ich mich doch ziemlich umgewöhnen, weil es doch eine Menge Unterschiede in der Handhabung gibt.

Das andere ist die Frage nach dem warum und wohin. Wenn es um die persönlcieh Befähigung geht, ist das ok, aber ich denke, die Chance, damit eine Anstellung im Handwerk zu bekommen, ist zumindest problematisch.

Viel Erfolg.
 

IngoS

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Individuell. Du musst den Zulassenden überzeugen. Vielleicht reicht dazu Deine private Werkstätte samt Vorführung einer Herstellung sowie Blick in Dein selbst gefertigtes Wohnzimmer. Vielleicht will er aber auch Lohnnachweise plus Stellungnahme Deines arbeitgebenden Tischlers. Das wäre dann ein anderer Fall, aber: es ist halt nicht Schema F, sondern nach mehr oder minder frei nach Meinung des Zulassenden.

Hallo

So ist es. Ob und was der Kreishandwerkerschaft zum Nachweis reicht, wird von den jeweiligen Entscheidern abhängen. Von mir wurde z.B. vorab zusätzlich gefordert, die Zwischenprüfung abzulegen. Da ich diese dann in beiden Teilen mit sehr gut bestanden habe, durfte ich dann ein paar Wochen später die Gesellenprüfung ablegen.
Aber wie Besserwisser schreibt, muss man auch für den theoretischen Teil eine ganze Menge büffeln. Mein Gesellenstück habe ich mit meiner fünffach Kombi zu Hause gefertigt, wobei einige Male ein Meister des Prüfungsausschusses vorbei geschaut hat.
Solche Externen Prüfung ist sicher eine große Ausnahme.

Gruß Ingo
 

ACode

ww-ahorn
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Ich will nichts schlechtreden, aber den berufsschul-theoretischen Teil sollte man nicht unterschätzen, vor allem auch Zeichnen. Als ausgebildeter Konstrukteur im Maschinenbau musste ich mich doch ziemlich umgewöhnen, weil es doch eine Menge Unterschiede in der Handhabung gibt.

Das andere ist die Frage nach dem warum und wohin. Wenn es um die persönlcieh Befähigung geht, ist das ok, aber ich denke, die Chance, damit eine Anstellung im Handwerk zu bekommen, ist zumindest problematisch.

Viel Erfolg.
was genau für Zeichnen wird hier gemeint, ist das technisches Zeichnen?
 

Hermann82_94

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Also ich wünsche dir, dass es klappt!
Was ich aber bei uns so von befreundeten Schreinern gehört habe, wie das bei der Gesellen- bzw. Meisterprüfung zugeht und welche engstirnigen und alteingesessenen "Meister" die Bewertung vornehmen würde ich bei unserer HWK anzweifeln, dass du die Zulassung bekommen würdest...
Ist übrigens nicht nur bei Schreinern so, meine Frau hat den Friseurmeister gemacht und ich war eins ihrer Modelle. War da mal mit dabei und das ist unglaublich was da abging... Ich hab dann nur zu ihr gesagt, zieh es durch, mach was die sagen, der Scheiß Brief ist das was danach zählt...
 

tomkaes

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was genau für Zeichnen wird hier gemeint, ist das technisches Zeichnen?
Genau das, und nicht unterschätzen, das war meine schlechteste Note bei der Gesellenprüfung (2), trotz Zeichenbrett über der Krabbeldecke als Säugling (Vater Architekt). Wenn du da einen DIN versessenen Prüfer erwischst, zerreist der dir deine Prüfungarbeit in der Luft.
 

uli2003

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Was ich aber bei uns so von befreundeten Schreinern gehört habe, wie das bei der Gesellen- bzw. Meisterprüfung zugeht und welche engstirnigen und alteingesessenen "Meister" die Bewertung vornehmen würde ich bei unserer HWK anzweifeln, dass du die Zulassung bekommen würdest...
In dem Bereich des Kreises, wo ich wohne, ist niemand des Ausschusses engstirnig. Das Anliegen würde auf meinem Schreibtisch landen, und ich bin das auch nicht.
Prüfen würde ich es schon ausgiebig. :emoji_slight_smile:
 

haass

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Ich möchte dieses Thema jetzt nicht verkomplizieren, aber. Mich Beschäftigten diesem Zusammenhang schon länger folgende Frage.
Wie sieht es mit einem ingenieurexamen und dem Meistertitel aus? Ich würde vermuten, dass die theorieteile problemlos sind, es fehlt jedoch die Praxis. Und hier komme ich wieder auf die Frage hier zurück, wie weist der Ingenieur der HWK seine Eventl. Praxiserfahrungen nach?
Oder hat der ing. Rechtlich die gleichen Möglichkeiten wie der Meister?
Ein interessantes Thema und ich bin noch auf viele Beiträge gespannt.
 

uli2003

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Der Dipl.Ing. erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen dann, wenn der Studienschwerpunkt im entsprechenden Handwerksbereich liegt.
 

haass

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Das ist nachvollziehbar.
Da es keinen dipl.ing. Tischler gibt, welcher dipl.ing. Könnte die Voraussetzungen erfüllen?
Etwa ein Architekt?
 

haass

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Bauwesen, also auch Architektur(?)
Wenn das so ist, wie läuft dann die Eintragung zum Meister ab?
(Inzwischen wird das ein sehr interessantes Thema)
 

Mitglied 84747

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Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung.

§7 Abs. 2 S1 Handwerksordnung

2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

Fällt der Architekt unter die angeführten Punkte? Wenn ja ist die HWK von deiner Betriebsstätte zuständig.
 

civil engineer

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Wenn das so ist, wie läuft dann die Eintragung zum Meister ab?
(Inzwischen wird das ein sehr interessantes Thema)
Hallo,

ich hatte mich auch vor ca. 10 Jahren mal für die Thematik interessiert. Termin bei der zuständigen HWK gemacht, mit Gesellenbrief (Zimmerer) und Diplomurkunde (Bauingenieurwesen) zum Termin, kleine Gesprächsrunde und ca. eine Woche später hatte ich die schriftliche Zusage, dass ich auf Antrag im Maurer- und Zimmererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen werde. Nebenbei habe ich die Zusage heraus gehandelt, dass ich im Zimmererhandwerk auch ohne AdA- Schein ausbilden dürfte.

Das Leben hat dann eine andere Richtung genommen, ich habe die Eintragung dann nicht beantragt.

Gruß
 

haass

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danke, interessant. würde das auch ggf. ohne Gesellenbrief und nur mit Diplomurkunde gehen?
ich weiss- am besten beide er HWK nachfragen. aber ggf. hat jemand da schon Erfahrungen????

Danke Euch.
 

uli2003

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Nebenbei habe ich die Zusage heraus gehandelt, dass ich im Zimmererhandwerk auch ohne AdA- Schein ausbilden dürfte.
Niemand darf ohne Ausbildereignungsprüfung, wie auch immer die heißen darf - AdA, Teil4 der MP,... , ausbilden. Das ist auch nicht verhandelbar, sondern Pflicht nach der AEVO.
Möglicherweise war dein Ansinnen zwischen 2003 und 2009, da wurde der Nachweis nach AEVO zeitweise ausgesetzt.
 
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