Tariferhöhung im Bayerischen Schreinerhandwerk 2010
Mitte Dezember 2009 hatte die Gewerkschaftsseite sowohl den Lohn- und Gehalts- als auch den Ausbildungstarifvertrag fristgerecht zum 28. Februar 2010 gekündigt. Am 03. Februar 2010 einigten sich die Tarifvertragsparteien im Bayerischen Schreinerhandwerk nach schwierigen und kontrovers geführten Verhandlungen auf den Abschluß neuer Tarifverträge.
2,0 Prozent ab 01. April 2010
Erster Punkt der Einigung war eine Nullrunde für den März 2010. Erst mit dem Monat April 2010 werden die Löhne und Gehälter im Bayerischen Schreinerhandwerk um 2,0% angehoben. Damit ergibt sich ein neuer Ecklohn der Ortsklasse I in Höhe von 13,49 € (bisher 13,23 €) und für die Ortsklasse II in Höhe von 13,39 € (bisher 13,13 €). Als Laufzeit wurde ein Zeitraum von zweiundzwanzig Monaten vereinbart, mithin bis zum 31. Januar 2012.
Der Tarifausschuß, unter Leitung des Ausschußvorsitzenden Gerhard Gack aus Hutschdorf in Oberfranken, sieht vor allem in der langen Laufzeit des Tarifvertrages von zweiundzwanzig Monaten eine große Planungssicherheit für die Betriebe des Bayerischen Schreinerhandwerks.
Die Ausbildungsvergütung wurde um durchschnittlich 2% angehoben, wobei die sich ergebenden Beträge gerundet wurden. Die Vergütung beträgt somit ab April 2010 für das erste Lehrjahr 400,00 €, für das zweite Lehrjahr 560,00 € und für das dritte Lehrjahr 645,00 €. Auch hier gilt eine Laufzeit bis zum 31. Januar 2012.
Die übrigen in der Tarifsammlung enthaltenen Tarifverträge des Bayerischen Schreinerhandwerks (Manteltarifvertrag, Betriebliche Altersversorgung, Sonderzahlungen, Arbeitnehmerüberlassung etc.) behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag in der Fassung vom 10. Juni 2005Der Europäische Gerichtshof hat am 10. Januar 2010 entschieden, daß §622 Absatz 2, Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BG
mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unvereinbar und damit unwirksam sei. Entsprechend §622, Absatz 2, Satz 2 BGB werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Die Beschäftigungsdauer ist ausschlaggebend für die Bestimmung der Kündigungsfrist. Da die Ziffer 9, Absatz 3 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter und Angestellten im Bayerischen Schreinerhandwerk in der Fassung vom 10. Juni 2005 mit dem Gesetzestext wortgleich ist, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, daß dieser Passus des Manteltarifvertrages nicht mehr anzuwenden ist.
Für weitere Rückfragen steht Herr RA Franz-Josef Leutenbauer unter der Telefonnummer gerne zur Verfügung.