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OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2007 - 16 Wx 206/06
Leitsatz:
1. Eine Verfahrensverbindung ist zur Vermeidung unterschiedlicher Verfahrensausgänge und zur Verhinderung der Vervielfältigung der Verfahrenskosten unbedingt geboten, wenn es sich um parallel laufende, denselben Eigentümerbeschluss betreffende Beschlussanfechtungsverfahren handelt.
2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine entsprechende Anwendung des § 189 ZPO grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Entscheidung durch das Gericht mit Zustellungswillen herausgegeben wurde.
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1. Eine Verfahrensverbindung ist zur Vermeidung unterschiedlicher Verfahrensausgänge und zur Verhinderung der Vervielfältigung der Verfahrenskosten unbedingt geboten, wenn es sich um parallel laufende, denselben Eigentümerbeschluss betreffende Beschlussanfechtungsverfahren handelt.
2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine entsprechende Anwendung des § 189 ZPO grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Entscheidung durch das Gericht mit Zustellungswillen herausgegeben wurde.
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