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Planungsänderungen von Architekten oder Ingenieuren sind gesondert vergütungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt der Planungsänderung die Planungsleistung abgeschlossen war. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
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Planungsänderungen von Architekten oder Ingenieuren sind gesondert vergütungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt der Planungsänderung die Planungsleistung abgeschlossen war. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
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