Sicher beobachtet das Finanzamt dort. Das hängt sicher von der Menge ab, wer nur ein paar Verkäufe / Monat macht ist harmlos. Wer sehr viel verkauft, auch die >Mutter, die getragene Baby/ Kindersachen verkauft gilt schnell als gewerblich. Aber es geht natürlich auch darum ob nennenwerte Gelder fließen.
Zur Not mit mehreren Accounts von Freundin...
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Privatverkäufe im großen Stil: Ebay-Geschäften droht Steuer - n-tv.de
19.04.12
28.03.12
Privatleute, die viel über das Online-Auktionshaus
verkaufen, müssen dafür womöglich Umsatzsteuer
zahlen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat
entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von
Waren über Jahre hinweg eine "nachhaltige,
unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige
Tätigkeit" vorliegen kann. Bei dem Prozess sei es um
ein Ehepaar gegangen, das über Ebay
Modelleisenbahnen, Puppen, Porzellan, Briefmarken
oder auch Software verkauft habe, teilte der BFH am
Mittwoch mit.
Das Paar hatte die Waren seit Ende 2001 angeboten.
Bei Ebay gab es an, es handle sich um
Privatverkäufe. Die Eheleute meldeten die Geschäfte
zwar nicht beim Finanzamt, Steuerfahnder wurden aber darauf aufmerksam und werteten den
Internet-Handel als unternehmerische Tätigkeit. Daraufhin erließ das Finanzamt Bescheide für
Umsatzsteuerzahlungen für die Jahre 2003 bis 2005. In dieser Zeit hatte das Paar bei 841
Verkäufen etwa 83.500 Euro erzielt - das Finanzamt verlangte rund 11.500 Euro
Das kann nach hinten losgehen
Fallen für Ebay-Verkäufer
hat das Ehepaar erfolglos geklagt. Die
Verkäufer hatten argumentiert, dass es nur um die
Auflösung ihrer Sammlungen und somit um ihr
Privatvermögen gegangen sei. Damit konnten sie
sich weder beim Finanzgericht in erster Instanz noch
beim BFH durchsetzen. Die Münchner Bundesrichter
argumentieren, dass es nicht darauf ankomme, ob
die Eheleute schon beim Kauf der
Sammlergegenstände an den Wiederverkauf gedacht
haben oder nicht. Wesentlich sei auch, dass die
Ebay-Verkäufer wie ein Händler "aktive Schritte zum
Vertrieb der Gegenstände" unternommen hätten.
Der BFH verwies den Fall an das zunächst
zuständige Gericht zurück, das noch Details klären
muss. So ist noch unklar, ob bei manchen
Geschäften statt des normalen Umsatzsteuersatzes
(19 Prozent) der reduzierte von 7 Prozent berechnet
werden muss.
Den Verlust muß das Gericht dann allerdings auch anerkennen...