Es lohnt sich, es noch einmal zu schreiben: wer es besser weiss (und dafür sollte dieser Tread eigentlich gesorgt haben; aber der eine oder andere Beitrag lässt mich ungläubig daran zweifeln), lässt die Finger von (mit Holzschutzmitteln und Pestiziden imprägnierten) Bahnschwellen und bearbeitet sie nicht auch noch staubend - das ist Sondermüll, kein Bastelholz!!
Teeröle, mit Teeröl behandelte Bahnschwellen
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Von Privatleuten werden diese Holzbalken gerne als Weidezäune oder zur Gartengestaltung genutzt. Schließlich sind sie äußerst stabil, witterungsbeständig und wartungsfrei. Grund dafür ist die zur ursprünglichen Verwendung als Eisenbahnschwelle vorgenommene Imprägnierung des Holzes. Wegen seiner antibakteriellen Wirkung wurden Teeröle lange Zeit zum Konservieren von Holzbauteilen genutzt.
Teerölhaltige Bahnschwellen sind an den schwarzen, klebrigen Anhaftungen und meist schon am Geruch zu erkennen.
Wie inzwischen bekannt ist, enthält Teeröl giftige Substanzen. Das kann bei einer Verwendung von derart imprägnierten Bahnschwellen zu Gesundheitsgefährdungen führen. Die in den Teerölen enthaltenen Stoffe (u.a. Benzo(a)pyren) sind teilweise hochgradig krebserregend. Die Stoffe dunsten oder "schwitzen" zum Teil noch nach vielen Jahren aus oder werden z.B. über Hautkontakt aufgenommen. Insbesondere ist der Hautkontakt gefährlich, er kann krebserregend sein. Dadurch ergibt sich das Problem der Verwendung von teergetränkten Bahnschwellen insbesondere bei der Gartengestaltung (Einrahmungen von Beeten etc.). Gerade Kinder kommen dort häufig mit dem Holz in Kontakt, sind daher besonders gefährdet, denn die Teerölimprägnierung dringt oft aus der Oberfläche des Holzes. Bei Hitze kann das Ausgasen der Imprägnierung außerdem zu Geruchsbelästigungen führen.
Daher ist die Abgabe, also insbesondere der Verkauf, von teerhaltigen Bahnschwellen an Privatpersonen verboten. Die Verwendung in Innenräumen von Gebäuden und im Bereich von Kindergärten wurde generell untersagt. Gleiches gilt auch für mit Teeröl imprägnierte Leitungsmasten oder Pfähle.
Eingebaute Schwellen die vor dem 01.04.1992 gekauft und eingebaut wurden, können im Erdreich bleiben, dürfen aber nicht weiter- oder wiedergenutzt werden. Alle nach diesem Zeitpunkt erworbenen und verbauten Bahnschwellen müssen entfernt und einer Entsorgung zugeführt werden.
Wenn die Bahnschwellen nachweislich vor 15 Jahren zuletzt imprägniert worden sind ist eine Entsorgung meist unproblematisch. Neuere Schwellen müssen vor der Entsorgung immer untersucht und ggf. als Sonderabfall entsorgt werden.
Da es sich bei Bahnschwellen um ein gefährliches Gut handelt, sollten Sie (falls Sie solche zur Grundstücksgestaltung nutzen) diese entfernen und einer Entsorgung zuführen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Bahnschwellen nicht verbrannt oder einfach vergraben werden dürfen.
Die Verwendung und die Veräußerung von Bahnschwellen (aber auch von imprägnierten Leitungsmasten und Pfählen) steht nach den Vorschriften der Chemikalienverbotsverordnung unter Strafe.
Auch unter diesem Gesichtspunkt sollten Sie nach dem 01.04.1992 erworbene Bahnschwellen einer Entsorgung zuführen.
Seit dem 01.09.2002 dürfen Bahnschwellen jedoch nur noch für den ursprünglichen Herstellungszweck, (d.h. als Bahnschwellen, Leitungsmasten etc.) verwendet oder sie zu diesem Zweck (z.B. Museumseinsenbahnbetreiber) in Verkehr gebracht werden.
Bahnschwellen müssen wegen Ihrer Giftigkeit als Sondermüll entsorgt werden und dürfen nicht deponiert werden.
Leider nutzen einige gewissenslose Händler immer wieder das Vertrauen ihrer Kunden aus, und vertreiben trotz der Gesundheitsgefahren auch teerhaltige Bahnschwellen. Die Kunden gehen davon aus, dass sie ein Produkt erworden haben, von dem keine Gefahr ausgeht und gefährden, ohne es zu wissen, bei jeder Weiterverwendung die eigene Gesundheit und die ihrer Familien.