News:
Mittwoch, 12. Juli 2006
Abweichung von Herstellerrichtlinie ist nicht unbedingt ein Mangel
Parkettleger, der Vorgaben zum Stirnversatz nicht befolgte, muss keinen Schadensersatz zahlen
Wenn ein Handwerker sich beim Verlegen von Parkett nicht exakt an die Verlegevorschriften des Herstellers hält, stellt das allein noch keinen Mangel dar. Das entschied das OLG nach der Klage eines Kunden, der nicht damit einverstanden war, dass der mit den Parkettverlegearbeiten beauftragte Unternehmer sich bezüglich des Stirnversatzes nicht an die Herstellervorgaben gehalten hatte. Der Kunde hatte dies als Mangel angesehen und zunächst die Neuverlegung des Parkettbodens verlangt. Als der Unternehmer sich weigerte, klagte er auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Der Partkettleger schulde dem Kunden lediglich die Möglichkeit eines zweckmäßigen Gebrauches des Bodens. Der Gebrauch als solcher werde durch die Nichteinhaltung der Herstellerrichtlinie beim Verlegen nicht beeinträchtigt.
Sachverständige hatten dem Gericht dargelegt, dass das Parkett trotz Nichteinhaltung der Verarbeitungsrichtlinie seit vier Jahren mangelfrei liege und auch künftig mit einem Mangel nicht zu rechnen sei. Um die Mangelfreiheit eines Parketts zu Beurteilen seien Stabilität, Fugenbildung und optischer Gesamteindruck maßgebend.
OLG Köln vom 20.07.2005, AZ. 11 U 96/04
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Bei Ausschreibung: Maßfenster nur aus eigener Produktion
OLG-Urteil zu Fehlern im Baumaterial
Achtung! Mehrwertsteuererhöhung
Widerrufsrecht bei gewerblichen eBay-Auktionen
Sammeln zum Abschreiben
Aktuelle News
Plädoyer für den Dauermischwald
( Mit, 08. Mar. 23 )
imm cologne kehrt 2024 in den Januar zurück
( Mon, 27. Feb. 23 )
Perfect-Sortiment von Hesse Lignal
( Die, 21. Feb. 23 )
Tannenholzdekor Abies aus der Kaindl-Kollektion Lead
( Don, 16. Feb. 23 )
Cyberangriff bei Häfele
( Mon, 06. Feb. 23 )
<
online Mitteilungen: