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Sonntag, 11. April 2004
Bei Ausschreibung: Maßfenster nur aus eigener Produktion
Wer in einer öffentlichen Ausschreibung Fenster nach Maß anbietet, muss diese Fenster auch selbst herstellen. Das hat das Landgericht Kiel in einem Urteil festgestellt, in dem es einem Unternehmer, der in einer Ausschreibung über Holz-Aluminium-Fenster einem Montagebetrieb unterlegen war, das Recht zusprach, gegen den Auftraggeber Schadenersatz geltend zu machen.
Der Montagebetrieb hatte die Fenster um 23,5 % billiger angeboten als der klagende Unternehmer, der das zweitgünstigste Angebot einreichte. Da der Montagebetrieb die Fenster aber bei einem Industriebetrieb bezog, erbringe er den wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Bauleistung nicht selbst und müsse von der Vergabestelle nach § 25 Nr. 2 Absatz 1 VOB/A vom Verfahren ausgeschlossen werden, begründete das Gericht sein Urteil.
Die Herstellung der Maßfenster sei der wesentliche Teil der Bauleistung bei den ausgeschriebenen Fensterarbeiten. Der Betrieb, der die Fenster für den Montagebetrieb produzierte, könne damit nicht als Bauteilelieferant gelten, sondern sei ein Nachunternehmer im vergaberechtlichen Sinn.
AZ 4 0 304/02
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