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Mittwoch, 16. April 2014
Bei Schwarzarbeit kein Recht auf Bezahlung
Bundesgerichtshof fällt Grundsatzurteil
Handwerker, die Leistungen schwarz erbringen, haben kein Recht auf Bezahlung. Der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat vergangene Woche entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein Handwerker Elektroinstallationen durchgeführt, für die er mit dem Auftraggeber einen Werklohn von 13800 Euro einschließlich Umsatzsteuer vereinbarte sowie eine weitere Barzahlung von 5000 Euro ohne Rechnung. Als der Auftraggeber nach Ausführung der Arbeiten nur teilweise zahlte, versuchte der Handwerker, das Geld einzuklagen. Im August hatte das OOberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der BGH bestätigte diese Entscheidung jetzt.
Da Handwerker wie Auftraggeber beide bewusst gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßen haben, sei der gesamte Werkvertrag nichtig und damit bestehe auch kein vertraglicher Anspruch auf Lohn. Auch die Herausgabe der erbrachten Leistungen oder einen Wertersatz kann er nicht verlangen, weil auch diese Leistung gegen geltendes Recht verstößt.
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