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Montag, 20. Februar 2017
Gewährleistungslücke geschlossen
Reform des Mängel- und Bauvertragsrechts: Künftig auch Erstattung der Ein- und Ausbaukosten für mangelhaftes Material
Handwerker sollen bei der Verwendung mangelhaften Materials künftig nicht mehr auf den Kosten für den Ein- und Ausbau hängen bleiben. Wie der ZDH (Zentralverband des deutschen Handwerks) berichtet, haben die Regierungsfraktionen haben sich für den Entwurf zum neuen Mängel- und Bauvertragsrecht darauf geeinigt: »Die Berichterstatter der Fraktionen stellen in ihrem Kompromiss klar, dass derjenige für die Folgen mangelhafter Materialien haften muss, der die Materialfehler zu verantworten hat«, wird ZDH-Präsident Holger Schwannecke in einer Pressemitteilung des Verbandes zitiert. Schwanneke findet das »richtig und gerecht« und erwartet, dass die Reform die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern werde.
Außerdem positiv gesehen wird, dass der Bundestag entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf den Geltungsbereich der Reform deutlich erweitert, damit alle Handwerker und sonstigen materialverarbeitenden Unternehmer von der neuen Rechtslage profitieren, beispielsweise auch Maler und Lackierer, wie das Handwerksblatt erläutert. Dem Bericht zufolge bekommen Handwerker im neuen Entwurf nun auch ein Wahlrecht, ob sie vom Lieferanten eine Geldentschädigung verlangen oder dieser beim Kunden die Mängel beseitigen soll.
Noch besser hätte der ZDH es gefunden, wenn auch gesetzlich festgeschrieben worden wäre, dass die neuen Ansprüche auch entgegen anderslautender AGB der Lieferanten Bestand haben.
Die Politik war aber nun der Meinung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Handwerker vor solchen Haftungsausschlüssen ihrer Lieferanten schützt. Schwannecke: »Eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit der neuen Ansprüche hätte zu mehr Rechtsklarheit geführt. Die nun gefundene Lösung ist aber eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen. Wichtig wird deshalb sein, dass sich die neuen Ansprüche in der Geschäftspraxis etablieren und der AGB-Schutz tatsächlich wirkt.«
Die Verabschiedung des neuen Gesetzes ist für Ende März geplant. In Kraft treten wird es zum 1. Januar 2018.
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