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Freitag, 21. Juli 2006
Mangel bei Abweichung vom Vertrag
Urteil des Bundesgerichtshofes
In der Frage, ob ein von einem Handwerker geliefertes Werk mangelhaft ist, spielt es nicht nur eine Rolle, ob das Werk selbst Mängel hat, also seine Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist, sondern auch, ob es die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat.
Das stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil zur Mangelhaftigkeit von Terrassentüren fest.
Wenn die Handwerksleistung von den Vertragsvereinbarungen abweicht, ist sie auch dann mangelhaft, wenn sie in ihrer Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
BGH Urteil vom 10.11.2005 VII ZR 147/04
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