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Montag, 02. Dezember 2019
Schnuppern oder Probearbeiten?
Klare Linie durch schriftliche Vereinbarung
Wer Bewerber auf eine Stelle vorab kennenlernen und den Arbeitsplatz vorstellen möchte, sollte am besten vorab eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass es sich um Schnuppertage, juristisch ein Einfühlungsverhältnis, handelt, nicht um Probearbeit. Das rät der Tischler- und Schreinerverband Tischler Schreiner Deutschland TSD.
Denn vor Gericht werde immer wieder gestritten, ob tatsächlich Schnuppertage vorlagen oder vielleicht doch Probearbeit.
Die Probearbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bewerber auf Anweisung des Chefs betrieblich notwendige Arbeiten erledigt. Damit muss das Arbeitsverhältnis bei der Sozialversicherung gemeldet werden, es entsteht ein Anspruch auf Bezahlung und der Arbeitssuchende ist dann auch gesetzlich unfallversichert, sollte er sich während der Probearbeit verletzen.
Ein Einfühlungsverhältnis hingegen ist weder meldepflichtig noch versichert, denn der Schnupperkandidat bekommt keine betrieblich notwendigen Arbeiten zugewiesen. Seine Anwesenheit und eventuelle Arbeitsleistungen sind freiwillig und er hat keinen Anspruch auf Bezahlung.
Um auf der sicheren Seite zu sein, so rät Tischler Schreiner Deutschland, sollten Arbeitgeber in der Vereinbarung über das Einfühlungsverhältnis den Zeitraum eindeutig festgelegen und dokumentieren, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und auch kein Lohnanspruch.
Und daran sollte man sich in der Realität auch Halten. Denn im Streitfall sei entscheidend, was tatsächlich getan wird und was nicht. Wenn sich zum Beispiel nach einem Unfall herausstellt, dass der angebliche Schnupperkandidat auch auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, dann greift die gesetzliche Unfallversicherung. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dann mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen, weil er das Arbeitsverhältnis nicht gemeldet und den Arbeitnehmer schwarz beschäftigt hat.
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