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Sonntag, 11. April 2004
Umsatzsteuerschuld kehrt sich um
Neuregelung der Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Für Bauleistungen liegt seit dem 1. April die Umsatzsteuerschuld beim Auftraggeber, wenn dieser selbst Unternehmer ist und Bauleistungen erbringt.
Konkret bedeutet das: Der Tischler, der dem Bauunternehmer Einbauschränke für dessen Büro liefert, schreibt diesem eine Nettorechnung und weist darin auf die Umsatzsteuerpflicht hin. Der Bauunternehmer muss dann die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Da er die Bauleistung für sein Unternehmen bezogen hat, kann er aber im Gegenzug Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen. Hätte er die Möbel für sein Privathaus geordert, entfiele die Vorsteuerabzugsmöglichkeit, umsatzsteuerpflichtig wäre der Bauunternehmer für die Rechnungssummer aber dennoch.
Was genau unter den Begriff Bauleistungen fällt und was im Zusammenhang mit der Neuregelung zu beachten ist, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf seinen Steuerinfo-Seiten in einem Merkblatt zusammengestellt. Das Blatt gibt es dort als PDF zum Download Auch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Umkehrung der Umsatzsteuerschuld stellt der ZDH zum Download zur Verfügung.
Siehe auch Beitrag:
www.tischlertipp.de/...neue-vorschriften..
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