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Montag, 03. Juli 2006
Vorarbeiten anderer Handwerker lieber prüfen
Auftraggeber auf Mängel hinweisen und Gewährlistung ausschließen
Wer als Handwerker seine Leistung auf Vorarbeiten anderer Handwerker aufbaut, muss diese prüfen und den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn die Vorarbeiten mangelhaft sind und seine eigene Leistung gefährden. Das OLG Koblenz befand, dass ein Fliesenleger auf einen ungeeigneten Estrich hätte hinweisen müssen.
Weil er das nicht tat, sei er dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Nach dem Hinweis müsse er entweder die Mängel der Vorarbeiten selbst beseitigen, einen Ausschluss seiner Gewährleistung vereinbaren oder die ihm übertragenen Arbeiten verweigern, meinte das Gericht.
Muss er wegen Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen der Gewährleistung nachbessern, gilt das jedoch nur für seine eigenen Leistungen, nicht die fehlerhaften Vorarbeiten.
OLG Koblenz, 15.7.2004 5 U 173/04
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