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Dienstag, 20. Dezember 2005
Wer bei Ausschreibung falsch kalkuliert, ist selbst schuld
Angebot darf nicht angefochten werden
Ein Unternehmen, das sich bei einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A verkalkuliert und ein viel zu niedriges Angebot abgibt, trägt dafür selbst das Risiko. Es darf das Angebot nicht mit der Begründung, es sei ein Fehler unterlaufen, anfechten. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil vom 22. 11. 2004 festgestellt.
Selbst wenn das Unternehmen das Angebot nach dem Eröffnungstermin zurückzieht, kann die Vergabestelle den Zuschlag darauf erteilen. Dann muss das Unternehmen den Vertrag auch erfüllen, ansonsten kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen.
Hat die Vergabestelle das Angebot jedoch aussortiert, weil es einen unangemessen niedrigen Preis ausweist, und einen anderen Unternehmer beauftragt, kann sie von dem billigen Bieter keinen Ersatz der Mehrkosten verlangen.
OLG Naumburg 1 U 56/04
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