News
Donnerstag, 19. Dezember 2019
Neue Regelung für Urlaubstage:
Arbeitgeber müssen auf Anspruch und möglichen Verfall hinweisen
Nach neuen Vorgaben von Europäischem Gerichtshof (EuGH ) und Bundesarbeitsgericht (BAG) müssen Arbeitgeber jetzt jeden einzelnen Beschäftigten darauf hinweisen, wieviel Urlaub ihm konkret für das Jahr noch zusteht. Das hat TischlerNRW in seinem Newsletter mitgeteilt.
Der Hinweis müsse eindeutig und für die Beschäftigten verständlich sein und auch eine Belehrung enthalten, dass der Urlaub verfallen kann, wenn der Beschäftigte ihn nicht so rechtzeitig beantragt, dass er im laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann. Ohne diesen Hinweis könne der Urlaub grundsätzlich nicht verfallen, erklärt TischlerNRW. Einen Mustertext für den Hinweis finden Mitglieder auf der Verbands-Website zum Download.
Die Praxis im Tischlerhandwerk sieht allerdings oft anders aus, räumt der Verband gleichzeitig ein: In der Regel machen Arbeitgeber von der Verfallregelung keinen Gebrauch und lassen den Beschäftigten seinen restlichen Urlaub einfach im Folgejahr nehmen. Wird das so gehandhabt, muss man auch nicht auf einen möglichen Verfall hinweisen.
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Montag, 16. Dezember 2019
CAD-Daten anzeigen und drucken
eDrawings von Solidworks
Logo: Solidworks
Eine kostenlose Software, um Daten auf mehreren CAD-Plattformen zu teilen und zu drucken, kann man bei Softwaranbieter Solidworks herunterladen: eDrawings heißt das Programm. eDrawings Dateien stellen die in den gängigen CAD-Systemen erstellten 3D-Modelle und 2D-Zeichnungen präzise dar. Zum Funktionsumfang der Software gehört die Bewegungssimulation mit dem Point-and-Click Verfahren. So ermöglicht sie jedem, 2D- und 3D-Konstruktionen zu verstehen.
Verarbeitet werden können eDrawings-Dateien (eDRW, ePRT, eASM), native Solidworks-Dokumente (sldprt, sldasm, slddrw) sowie unterstützte AutoCAD-DXF- und DWG-Dateien.
Mittwoch, 11. Dezember 2019
Burned Wood von VD Werkstätten
Verbrannte Optik ohne Bröckeln und Geruch
Eine Oberfläche wie schwarz verkohltes Holz, aber ohne den Geruch von Rauch und ohne Bröckeln und Abfärben, das bringt das neue Material Burned Wood des Bad Salzufler Herstellers VD Werkstätten.
Das Furnier ist nämlich nicht wirklich verbrannt, sondern gezielt in einzlenen Schichten verprägt. So riecht es nicht, färbt nicht ab und es lässt sich berühren, ohne dass auch nicht. Daher kann das sonst für geflammte Oberflächen nötige Fixieren entfallen. Als Träger für die verprägten Furnieraufbauten kommt Sperrholz zum Einsatz.
Den Plattenwerkstoff gibt es in Schwarz Asche Optik lackiert und Schwarz klar matt lackiert in 19,5 Millimetern Stärke und den Abmessungen 3135 mm mal 1270 mm.
Freitag, 06. Dezember 2019
Formaldehyd: Lagernde Holzwerkstoffe dürfen noch verbaut werden
Verbände geben Entwarnung bezüglich neuer Grenzwerte
Bezüglich der neuen Grenzwerte für Formaldehyd in beschichteten und unbeschichteten Holzwerkstoffen geben die Tischlerverbände Entwarnung: Auf Lager liegende Platten, die nur den alten Grenzwert erfüllen, dürfen auch nach dem 1.1.2020 noch verarbeitet werden. Darauf wies der Verband Tischler Schreiner Deutschland im Rahmen seiner Herbstversammlung mit.
Beim Einkauf von Holzwerkstoffen sollten Tischlereien jedoch spätestens im neuen Jahr darauf achten, dass die neu eingekauften Platten den reduzierten Formaldehydwert von 0,05 ppm nicht übersteigen.
Nach einem Vorstoß des Umweltbundesamtes dürfen ab 2020 nur noch Platten auf dem Markt kommen, die mit dem neuen Prüfraumverfahren nach EN 16516 getestet wurden, was gegenüber dem bisherigen Verfahren EN 717-1 faktisch eine Halbierung der gemessenen Werte bedeutet (0,05 ppm), erklärte der Fachverband Tischler NRW in einer Meldung. Zunächst sei unklar gewesen, was passiert, wenn Tischlereien Platten nach altem Grenzwert erst in 2020 montieren, da sie ja die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der baurechtlichen Abnahme, also dann 2020, gewährleisten müssen
Holzwerkstoffindustrie und Handel hatten inzwischen das Umweltbundesamt (UBA) zu einer Klärung aufgefordert und das hat in einem Antwortbrief klargestellt: Alle Holzwerkstoffe, die bis zum 31. Dezember 2019 hergestellt wurden, erfüllen die Anforderungen der Chemikalienverbotsverordnung (auch nach dem 31. Dezember 2019) dauerhaft, d.h. auch bei jedem weiteren Inverkehrbringen.
Die Tischlerverbände empfehlen daher, bei Plattenmaterialien mit altem Grenzwert den Lieferschein zu sichern als Nachweis, dass die Lieferung bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist. Für neu bestellte Plattenwerkstoffe sollten sie sich die Einhaltung des neuen Formaldehyd-Grenzwerts bestätigen lassen.
Montag, 02. Dezember 2019
Schnuppern oder Probearbeiten?
Klare Linie durch schriftliche Vereinbarung
Wer Bewerber auf eine Stelle vorab kennenlernen und den Arbeitsplatz vorstellen möchte, sollte am besten vorab eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass es sich um Schnuppertage, juristisch ein Einfühlungsverhältnis, handelt, nicht um Probearbeit. Das rät der Tischler- und Schreinerverband Tischler Schreiner Deutschland TSD.
Denn vor Gericht werde immer wieder gestritten, ob tatsächlich Schnuppertage vorlagen oder vielleicht doch Probearbeit.
Die Probearbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bewerber auf Anweisung des Chefs betrieblich notwendige Arbeiten erledigt. Damit muss das Arbeitsverhältnis bei der Sozialversicherung gemeldet werden, es entsteht ein Anspruch auf Bezahlung und der Arbeitssuchende ist dann auch gesetzlich unfallversichert, sollte er sich während der Probearbeit verletzen.
Ein Einfühlungsverhältnis hingegen ist weder meldepflichtig noch versichert, denn der Schnupperkandidat bekommt keine betrieblich notwendigen Arbeiten zugewiesen. Seine Anwesenheit und eventuelle Arbeitsleistungen sind freiwillig und er hat keinen Anspruch auf Bezahlung.
Um auf der sicheren Seite zu sein, so rät Tischler Schreiner Deutschland, sollten Arbeitgeber in der Vereinbarung über das Einfühlungsverhältnis den Zeitraum eindeutig festgelegen und dokumentieren, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und auch kein Lohnanspruch.
Und daran sollte man sich in der Realität auch Halten. Denn im Streitfall sei entscheidend, was tatsächlich getan wird und was nicht. Wenn sich zum Beispiel nach einem Unfall herausstellt, dass der angebliche Schnupperkandidat auch auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, dann greift die gesetzliche Unfallversicherung. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dann mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen, weil er das Arbeitsverhältnis nicht gemeldet und den Arbeitnehmer schwarz beschäftigt hat.