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Dienstag, 05. Oktober 2021
Verlängerte Frist für Zahlung der Corona-Prämie
Arbeitgeber kann 1500 Euro steuerfrei noch bis März 2022 zahlen
Die steuerfreie Beihilfe aufgrund der Corona-Krise, auch bekannt als Corona-Prämie, können Arbeitgeber noch bis zum 31. März 2022 zahlen. Diese verlängerte Frist wurde im Einkommensteuergesetz in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 1259) festgelegt.
Steuerfrei ausgezahlt werden können insgesamt 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022.
Unter welchen Voraussetzungen, hat das Bundesfinanzministerium in einem FAQ-Dokument zu Steuern und Corona zusammengefasst (Stand: 15. September 2021):
- Die Corona-Prämie muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, das heißt ein Gehaltsverzicht im Gegenzug oder eine Gehaltsumwandlung darf nicht erfolgen.
- Ansprüche auf regelmäßig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann die Beihilfe nicht ersetzten.
- Vor dem 1. März 2020 vereinbarte Sonderzahlungen können nicht in die steuerfreie Corona-Beihilfe umgewandelt werden
- Es sollte eine vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine Erklärung des Arbeitgebers geben, aus der hervorgeht, dass es sich um steuerfreie Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Als Erklärung des Arbeitgebers gelten zum Beispiel auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
vz
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Donnerstag, 19. Dezember 2019
Neue Regelung für Urlaubstage:
Arbeitgeber müssen auf Anspruch und möglichen Verfall hinweisen
Nach neuen Vorgaben von Europäischem Gerichtshof (EuGH ) und Bundesarbeitsgericht (BAG) müssen Arbeitgeber jetzt jeden einzelnen Beschäftigten darauf hinweisen, wieviel Urlaub ihm konkret für das Jahr noch zusteht. Das hat TischlerNRW in seinem Newsletter mitgeteilt.
Der Hinweis müsse eindeutig und für die Beschäftigten verständlich sein und auch eine Belehrung enthalten, dass der Urlaub verfallen kann, wenn der Beschäftigte ihn nicht so rechtzeitig beantragt, dass er im laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann. Ohne diesen Hinweis könne der Urlaub grundsätzlich nicht verfallen, erklärt TischlerNRW. Einen Mustertext für den Hinweis finden Mitglieder auf der Verbands-Website zum Download.
Die Praxis im Tischlerhandwerk sieht allerdings oft anders aus, räumt der Verband gleichzeitig ein: In der Regel machen Arbeitgeber von der Verfallregelung keinen Gebrauch und lassen den Beschäftigten seinen restlichen Urlaub einfach im Folgejahr nehmen. Wird das so gehandhabt, muss man auch nicht auf einen möglichen Verfall hinweisen.
Freitag, 06. Dezember 2019
Formaldehyd: Lagernde Holzwerkstoffe dürfen noch verbaut werden
Verbände geben Entwarnung bezüglich neuer Grenzwerte
Bezüglich der neuen Grenzwerte für Formaldehyd in beschichteten und unbeschichteten Holzwerkstoffen geben die Tischlerverbände Entwarnung: Auf Lager liegende Platten, die nur den alten Grenzwert erfüllen, dürfen auch nach dem 1.1.2020 noch verarbeitet werden. Darauf wies der Verband Tischler Schreiner Deutschland im Rahmen seiner Herbstversammlung mit.
Beim Einkauf von Holzwerkstoffen sollten Tischlereien jedoch spätestens im neuen Jahr darauf achten, dass die neu eingekauften Platten den reduzierten Formaldehydwert von 0,05 ppm nicht übersteigen.
Nach einem Vorstoß des Umweltbundesamtes dürfen ab 2020 nur noch Platten auf dem Markt kommen, die mit dem neuen Prüfraumverfahren nach EN 16516 getestet wurden, was gegenüber dem bisherigen Verfahren EN 717-1 faktisch eine Halbierung der gemessenen Werte bedeutet (0,05 ppm), erklärte der Fachverband Tischler NRW in einer Meldung. Zunächst sei unklar gewesen, was passiert, wenn Tischlereien Platten nach altem Grenzwert erst in 2020 montieren, da sie ja die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der baurechtlichen Abnahme, also dann 2020, gewährleisten müssen
Holzwerkstoffindustrie und Handel hatten inzwischen das Umweltbundesamt (UBA) zu einer Klärung aufgefordert und das hat in einem Antwortbrief klargestellt: Alle Holzwerkstoffe, die bis zum 31. Dezember 2019 hergestellt wurden, erfüllen die Anforderungen der Chemikalienverbotsverordnung (auch nach dem 31. Dezember 2019) dauerhaft, d.h. auch bei jedem weiteren Inverkehrbringen.
Die Tischlerverbände empfehlen daher, bei Plattenmaterialien mit altem Grenzwert den Lieferschein zu sichern als Nachweis, dass die Lieferung bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist. Für neu bestellte Plattenwerkstoffe sollten sie sich die Einhaltung des neuen Formaldehyd-Grenzwerts bestätigen lassen.
Montag, 20. Februar 2017
Gewährleistungslücke geschlossen
Reform des Mängel- und Bauvertragsrechts: Künftig auch Erstattung der Ein- und Ausbaukosten für mangelhaftes Material
Handwerker sollen bei der Verwendung mangelhaften Materials künftig nicht mehr auf den Kosten für den Ein- und Ausbau hängen bleiben. Wie der ZDH (Zentralverband des deutschen Handwerks) berichtet, haben die Regierungsfraktionen haben sich für den Entwurf zum neuen Mängel- und Bauvertragsrecht darauf geeinigt: »Die Berichterstatter der Fraktionen stellen in ihrem Kompromiss klar, dass derjenige für die Folgen mangelhafter Materialien haften muss, der die Materialfehler zu verantworten hat«, wird ZDH-Präsident Holger Schwannecke in einer Pressemitteilung des Verbandes zitiert. Schwanneke findet das »richtig und gerecht« und erwartet, dass die Reform die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern werde.
Außerdem positiv gesehen wird, dass der Bundestag entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf den Geltungsbereich der Reform deutlich erweitert, damit alle Handwerker und sonstigen materialverarbeitenden Unternehmer von der neuen Rechtslage profitieren, beispielsweise auch Maler und Lackierer, wie das Handwerksblatt erläutert. Dem Bericht zufolge bekommen Handwerker im neuen Entwurf nun auch ein Wahlrecht, ob sie vom Lieferanten eine Geldentschädigung verlangen oder dieser beim Kunden die Mängel beseitigen soll.
Noch besser hätte der ZDH es gefunden, wenn auch gesetzlich festgeschrieben worden wäre, dass die neuen Ansprüche auch entgegen anderslautender AGB der Lieferanten Bestand haben.
Die Politik war aber nun der Meinung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Handwerker vor solchen Haftungsausschlüssen ihrer Lieferanten schützt. Schwannecke: »Eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit der neuen Ansprüche hätte zu mehr Rechtsklarheit geführt. Die nun gefundene Lösung ist aber eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen. Wichtig wird deshalb sein, dass sich die neuen Ansprüche in der Geschäftspraxis etablieren und der AGB-Schutz tatsächlich wirkt.«
Die Verabschiedung des neuen Gesetzes ist für Ende März geplant. In Kraft treten wird es zum 1. Januar 2018.
Freitag, 04. November 2016
Sondermüll Styropor
Polystyrol, auch bekannt unter dem Handelsnamen Styropor, ist ein beliebter Werkstoff zur Wärmedämmung von Fassaden oder Dächern. Seit Anfang Oktober gilt es jedoch durch die EU-Verordnung 2016/460 als Sondermüll. Der Grund ist das Flammschutzmittel HBCD, das als giftig eingestuft wird. Heute darf HBCD nicht mehr verwendet werden, aber alte Styropor-Dämmungen enthalten es häufig noch. Wenn diese abgetragen werden, muss der alte Baustoff als Sondermüll entsorgt werden. Bundesweit gibt es nur etwa 30 Müllverbrennungsanlagen, die das HBCD haltige Styropor verbrennen dürfen.
Viele Fragen rund um die abfallrechtliche Behandlung von Styropor und alternative Dämmstoffe beantwortet das Umweltbundesamt hier: