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Dienstag, 14. August 2007
Atemschutz ab 2 oder 5 Milligramm Holzstaub?
Technische Regel 553 wird überarbeitet
2 Milligramm oder 5 Milligramm Holzstaub pro Kubikmeter Umgebungsluft – ab welchem Grenzwert muss künftig bei der Holzverarbeitung ein Atemschutz getragen werden? Festgelegt wird dies in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 Holzstaub, die gerade in Überarbeitung ist. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) setzt sich für eine inhaltliche Fortschreibung der alten TRGS ein.
Bisher sieht die TRGS 553 zwei Grenzwerte vor: Bei Benutzung von Maschinen, die mehr als 5 mg/m3 Holzstaub abgeben, ist ein Atemschutz zu tragen. Bei Maschinen, bei denen 2 mg bis 5 mg/m3 anfallen, reichen zum Beispiel eingeschränkte Laufzeiten aus, um den geforderten Schutz zu gewährleisten, da die Grenzwerte auf acht Stunden Tätigkeit bezogen sind (Schichtmittelwert).
Diese Regelung soll nun geändert werden. Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, die nur einen Grenzwert vorschreibt, nämlich 5 mg/m3. Dies hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Anlass genommen, sich ebenfalls auf nur einen Grenzwert festzulegen, und zwar 2 mg/m3. Begründung: Nach dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung sei der unterste mögliche Grenzwert zu wählen. In Deutschland seien dies 2mg/m3, also müsse künftig dieser Grenzwert eingehalten werden.
„Wir sind mit dieser Vorgabe nicht einverstanden, werden sie aber nicht ändern können“, kommentiert die Hauptgeschäftsführerin des BHKH, Dr. Bettina Wehrisch. „Den Grenzwert in der TRGS legt das Ministerium fest. Wir fordern jedoch mit Nachdruck eine praxisgerechte Ausgestaltung.“ Bei Maschinen, deren Grenzwert zwischen 2 mg und 5 mg/m3 liegt, dürfe nicht allein der Moment der Nutzung als Beurteilungsbasis dienen. Vielmehr müsse der Schichtmittelwert herangezogen werden, der auch die Zeiten der Nicht-Nutzung berücksichtigt.
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Mittwoch, 01. August 2007
Sammeln zum Abschreiben
Unternehmenssteuerreform verschiebt Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Im Juli wurde die Unternehmenssteuerreform verabschiedet, zum 1. Januar 2008 tritt sie in Kraft. Eine der Änderungen: Wirtschaftsgüter dürfen nur noch als so genannte GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter) sofort im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden, wenn Sie nicht teurer als 150 Euro waren (und selbstständig nutzbar sind!). Bisher lag die Grenze bei 410 Euro. Alles was mehr als 150 und weniger als 1000 Euro gekostet hat, muss künftig in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre, das heißt jedes Jahr mit 20 Prozent des Anschaffungswertes, abgeschrieben werden. Auch wenn in der Zwischenzeit eines der Güter aus dem Sammelposten verloren oder kaputt geht oder verkauft wird, wird es weiter über den Sammelposten abgeschrieben.
Alles, was teurer als 1.000 Euro war wird wie gehabt über die Nutzungsdauer laut Afa-Tabelle abgeschrieben. Allerdings darf nicht mehr degressiv abgeschrieben werden, sondern nur noch linear. Kauft man also eine 10.000-Euro-Maschine noch 2007, kann man im ersten Jahr dank der degressiven Abschreibung 3000 Euro als Ausgabe geltend machen, in den folgenden neun Jahren dann sukzessive weniger. Kauft man die Maschine 2008, wird sie über 10 Jahre mit jeweils 1000 Euro abgeschrieben.
Dienstag, 03. Juli 2007
Gebäudeenergieausweis: Tischler sind dabei
Neuer Entwurf für EnEV ist durch
Tischler und Schreiner gehören jetzt doch zum Kreis derjenigen, die einen Gebäudeenergieausweis ausstellen dürfen. Einem entsprechenden, vom Bundesrat beschlossenen Entwurf der Energieeinsparverordnung (EnEV) hat jetzt auch die Bundesregierung verabschiedet. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, und die EnEV, die die Einführung des Gebäudeenergieausweises regelt, kann in Kraft treten - voraussichtlich zum 1. Oktober dieses Jahres.
Im vorigen EnEV-Entwurf, den die Regierung Ende April dieses Jahres beschlossen hatte, war im Zusammenhang mit der Ausstellungsberechtigung nur die Rede von zulassungspflichtigen Gewerken, „die dem Hochbau zugerechnet werden können“. Aufgeführt wurden unter anderem Maurer, Zimmerer und Dachdecker – Tischler und Schreiner jedoch nicht. Auch andere relevante Gewerke waren ausgeschlossen.
Dagegen hatten der BHKH und andere Handwerksverbände protestiert. Nun spricht die EnEV von zulassungspflichtigen Gewerken aus dem „Bau- und Ausbau-Gewerbe“. Dazu gehören auch die Tischler und Schreiner. Voraussetzung zur Erstellung des Energieausweises bleibt der Handwerksmeister samt Fortbildung zum Gebäudeenergieberater.
Mittwoch, 27. September 2006
Achtung! Mehrwertsteuererhöhung
Worauf Unternehmer jetzt schon achten sollten
Am 1. Januar 2007 erhöht sich der Mehrwertsteuersatz von 16 auf 19 Prozent. Unternehmer sollten sich schon jetzt mit den Feinheiten der Umstellung vertraut machen, wenn Sie sich vor Steuernachzahlungen schützen wollen.
- Teilleistungen vereinbaren
– Umsatzsteuerklausel in die Verträge aufnehmen
– Miet- und Wartungsverträge splitten
Grundsätzlich gilt: Es fällt der bei Ausführung gültige Steuersatz an. Ausführung heißt hier, dass eine Handwerksleistung beendet oder abgenommen wurde. Wann die Rechnung geschrieben oder bezahlt wurde, ist unerheblich. Also: Schlafzimmer am 31.12.2006 beim Kunden montiert und von diesem abgenommen: Rechnung wird im Januar 2007 geschrieben und zwar mit 16 Prozent Mehrwertsteuer. Schlafzimmer am 2. Januar 2007 an den Kunden übergeben: 19 Prozent.
Obacht bei langfristigen Verträgen: Wird das komplette Werk 2007 abgenommen, muss für alles 19 Prozent Mehrwertsteuer abgeführt werden, auch wenn der Großteil der Arbeiten 2006 erbracht wurde. Experten empfehlen daher, Teilleistungen zu vereinbaren und diese dann separat abnehmen zu lassen und abzurechnen. Für alle 2006 erbrachten Teilleistungen gelten dann 16 Prozent Mehrwertsteuer.
Freitag, 21. Juli 2006
Mangel bei Abweichung vom Vertrag
Urteil des Bundesgerichtshofes
In der Frage, ob ein von einem Handwerker geliefertes Werk mangelhaft ist, spielt es nicht nur eine Rolle, ob das Werk selbst Mängel hat, also seine Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist, sondern auch, ob es die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat.
Das stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil zur Mangelhaftigkeit von Terrassentüren fest.
Wenn die Handwerksleistung von den Vertragsvereinbarungen abweicht, ist sie auch dann mangelhaft, wenn sie in ihrer Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
BGH Urteil vom 10.11.2005 VII ZR 147/04