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Mittwoch, 12. Juli 2006
Abweichung von Herstellerrichtlinie ist nicht unbedingt ein Mangel
Parkettleger, der Vorgaben zum Stirnversatz nicht befolgte, muss keinen Schadensersatz zahlen
Wenn ein Handwerker sich beim Verlegen von Parkett nicht exakt an die Verlegevorschriften des Herstellers hält, stellt das allein noch keinen Mangel dar. Das entschied das OLG nach der Klage eines Kunden, der nicht damit einverstanden war, dass der mit den Parkettverlegearbeiten beauftragte Unternehmer sich bezüglich des Stirnversatzes nicht an die Herstellervorgaben gehalten hatte. Der Kunde hatte dies als Mangel angesehen und zunächst die Neuverlegung des Parkettbodens verlangt. Als der Unternehmer sich weigerte, klagte er auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Der Partkettleger schulde dem Kunden lediglich die Möglichkeit eines zweckmäßigen Gebrauches des Bodens. Der Gebrauch als solcher werde durch die Nichteinhaltung der Herstellerrichtlinie beim Verlegen nicht beeinträchtigt.
Sachverständige hatten dem Gericht dargelegt, dass das Parkett trotz Nichteinhaltung der Verarbeitungsrichtlinie seit vier Jahren mangelfrei liege und auch künftig mit einem Mangel nicht zu rechnen sei. Um die Mangelfreiheit eines Parketts zu Beurteilen seien Stabilität, Fugenbildung und optischer Gesamteindruck maßgebend.
OLG Köln vom 20.07.2005, AZ. 11 U 96/04
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Dienstag, 04. Juli 2006
Deutsche Bestatter jetzt fit für Europa
Neue Norm gilt EU-weit
Für Bestatter gelten seit kurzem neue berufliche Standards. Darauf weist der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) hin, der auch der Bundesinnungsverband der Bestatter ist. Grundlage der Änderungen ist die europäische Norm DIN EN 15017. Auf 33 DIN-A 4-Seiten legt sie die Anforderungen an Bestatter-Dienstleistungen fest.
Die neue Norm ersetzt die bisher in Deutschland gültige DIN 77300. Änderungen betreffen unter anderem die Anforderungen an das Personal der Bestatter, dessen Beratungspflichten sowie Versorgung und Transport des Leichnams.
Montag, 03. Juli 2006
Vorarbeiten anderer Handwerker lieber prüfen
Auftraggeber auf Mängel hinweisen und Gewährlistung ausschließen
Wer als Handwerker seine Leistung auf Vorarbeiten anderer Handwerker aufbaut, muss diese prüfen und den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn die Vorarbeiten mangelhaft sind und seine eigene Leistung gefährden. Das OLG Koblenz befand, dass ein Fliesenleger auf einen ungeeigneten Estrich hätte hinweisen müssen.
Weil er das nicht tat, sei er dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Nach dem Hinweis müsse er entweder die Mängel der Vorarbeiten selbst beseitigen, einen Ausschluss seiner Gewährleistung vereinbaren oder die ihm übertragenen Arbeiten verweigern, meinte das Gericht.
Muss er wegen Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen der Gewährleistung nachbessern, gilt das jedoch nur für seine eigenen Leistungen, nicht die fehlerhaften Vorarbeiten.
OLG Koblenz, 15.7.2004 5 U 173/04
Dienstag, 20. Dezember 2005
Wer bei Ausschreibung falsch kalkuliert, ist selbst schuld
Angebot darf nicht angefochten werden
Ein Unternehmen, das sich bei einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A verkalkuliert und ein viel zu niedriges Angebot abgibt, trägt dafür selbst das Risiko. Es darf das Angebot nicht mit der Begründung, es sei ein Fehler unterlaufen, anfechten. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil vom 22. 11. 2004 festgestellt.
Selbst wenn das Unternehmen das Angebot nach dem Eröffnungstermin zurückzieht, kann die Vergabestelle den Zuschlag darauf erteilen. Dann muss das Unternehmen den Vertrag auch erfüllen, ansonsten kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen.
Hat die Vergabestelle das Angebot jedoch aussortiert, weil es einen unangemessen niedrigen Preis ausweist, und einen anderen Unternehmer beauftragt, kann sie von dem billigen Bieter keinen Ersatz der Mehrkosten verlangen.
OLG Naumburg 1 U 56/04
Mittwoch, 23. November 2005
Bei Mängelrügen Fristsetzung beachten
Sonst muss Auftraggeber Nachbesserung nicht mehr annehmen
Lässt ein Auftragnehmer eine Frist, die ihm zur Beseitigung von Mängeln gesetzt wurde, untätig verstreichen, muss der Auftraggeber danach eine Nachbesserung nicht mehr akzeptieren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der Auftragnehmer eine ihm zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist nicht beachtet hatte. Nach Ablauf der Frist erschien er, um die Mängel zu beseitigen. Das wiederum unterband der Anwalt der Auftraggeber. Zu Recht, wie der BGH befand.