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Donnerstag, 02. Juni 2005
OLG-Urteil zu Fehlern im Baumaterial
Baumarkt muss auch Aus- und Wiedereinbau zahlen
Wer fehlerhaftes Material verkauft, der muss im Rahmen der Nacherfüllungspflicht nicht nur das Material ersetzen, sondern auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen. Dazu verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Baumarkt, in dem ein Heimwerker Fliesen für seine Küche gekauft hatte, die sich nach dem Verlegen als Schrott erwiesen. Teile der Fliesenoberfläche platzten weg, wenn z. B. ein Löffel darauf fiel. Die Fliesen hatten aufgrund von Fehlpressungen Hohlstellen.
Der Heimwerker forderte von dem Baumarkt 18 400 Euro für die komplette Mängelbeseitigung einschließlich Ausbau der fehlerhaften Fliesen, Einbau der neuen Fliesen, Malerarbeiten, De- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen, Ab- und Aufbau der Küche sowie einer Notunterkunft. Und bekam Recht.
„Selbst wenn der Nacherfüllungsaufwand den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt, gehören die Aus- und Einbaukosten gleichwohl zum Nacherfüllungsaufwand des Käufers. Diese Kosten sind nämlich nur deshalb angefallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, hier die Verlegung, die im Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat“, argumentierte das Gericht. (AZ 12 U 144/04)
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Freitag, 27. Mai 2005
Tischler sollten auf CE-Zeichen achten
Bei Einbau von Leuchten und Motoren
Wenn Tischler zum Beispiel Niedervoltleuchten oder motorbetriebene Teile verbauen, müssen diese das CE-Zeichen tragen. Darauf weist die von einigen Landesverbänden des Tischlerhandwerks herausgegebene Zeitschrift Perspektiven in ihrer Ausgabe 3/05 hin.
Dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zufolge müssen derartige Produkte daraufhin geprüft sein, ob sie die EU-Sicherheitsrichtlinien einhalten. Der Tischler kann das allerdings nicht selbst prüfen, sondern muss sich auf Prüfung und Dokumentation durch den Hersteller der Teile verlassen.
Der Tischler selbst sollte darauf achten, dass
- die eingebauten Teile ein CE-Zeichen aufweisen
- den Teilen eine Konformitätserklärung des Herstellers beiliegt, die nachweist, dass die relevanten EU-Sicherheitsrichtlinien beachtet worden sind,
- er die Einbauanleitung des Herstellers aufbewahrt,
empfiehlt das Blatt.
Montag, 07. März 2005
Amtlicher Vordruck für Einnahmen-Überschuss-Rechnung jetzt Pflicht
Ausnahme für Betriebseinnahmen unter 17500 Euro
Wer dem Finanzamt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen muss, darf diese nicht mehr nach eigenem Gutdünken zusammenstellen, sondern muss dafür einen neuen amtlichen Vordruck benutzen. Ausgenommen sind allerdings Betriebe, die weniger als 17 500 Euro Betriebseinnahmen haben. Sie dürfen der Steuererklärung weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beifügen.
Der neue Vordruck gilt für Wirtschaftjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. Dass der Vordruck erst jetzt verfügbar ist, liegt mit daran, dass der Zentralverband des Deutschen Handwerks den Entwurf des Vordrucks als viel zu kompliziert kritisiert hatte. Kompliziert ist die endgültige Fassung trotzdem geworden, und man braucht wohl einen Steuerberater zum Ausfüllen, vermuten die Handwerksverbände. Aber immerhin blieben die Einnahmen-Überschuss-Rechner mit geringen Einnahmen jetzt von dem Amts-Formular verschont.
Den Vordruck samt Anleitung gibt es zum Download:
www.tischler-nrw.de/news/presse/2005/EUR-Formular.pdf
www.tischler-nrw.de/news/presse/2005/EUR-Formular-Anleitung.pdf
Mittwoch, 02. März 2005
Mit der Ansparrücklage Steuern sparen
Geplante Investitionen teilweise noch für 2004 buchen
Über die Ansparrücklage kann man sich jetzt noch ein paar Steuern ersparen, empfiehlt das Portal www.meistertipp.de. Wer in der Steuererklärung für 2004 jetzt angibt, zum Beispiel in einen Kastenwagen, eine Computeranlage, eine Werkstattrenovierung oder ähnliches investieren zu wollen, kann 40 Prozent der Investition noch für 2004 als Betriebsausgabe absetzen.
Das lohnt sich deshalb, weil für 2005 und die folgenden Jahre die Steuersätze sinken. Eine dann normal über die AfA verbuchte Investition spart dann also weniger Steuern als in Jahren mit höheren Steuertarifen. Hinzu kommt noch, dass ab 2005 auch Beiträge für die Altersvorsorge besser geltend gemacht werden können und damit die zu versteuernden Beträge ohnehin niedriger ausfallen.
Donnerstag, 04. November 2004
Widerrufsrecht bei gewerblichen eBay-Auktionen
BGH hat entschieden
Wer gewerblich bei eBay versteigert, muss Privatkunden ein Widerrufsrecht einräumen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.
Für die mit der Sofort-kaufen-Option bei eBay zustande gekommenen Verträge zwischen gewerblichen Händlern und Privatverbrauchern galt nach dem Fernabsatzgesetz ohnehin schon, dass der Kunde bis zu 14 Tagen nach dem Kauf die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden darf. Für gewerbliche eBay-Auktionen gilt nach dem Urteilsspruch jetzt dasselbe.
Privatleute müssen weiterhin bei kein Widerrufsrecht einräumen, und wer für gewerbliche Zwecke über eBay einkauft, hat weiterhin kein Widerrufsrecht. Außerdem sind vom Widerrufsrecht einige Produkte ausgenommen wie Zeitschrften und versiegelte Datenträger, die vom Käufer entsiegelt wurden.