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Freitag, 12. September 2014
Ein- und Ausbaukosten bei Materialmängeln
TSD unterstützt Online-Petition
Das verarbeitete Material stellt sich im Nachhinein als fehlerhaft heraus, daraufhin baut der Tischler beim Kunden das Gelieferte aus und Ersatz wieder ein – und muss die Kosten für die De- und Wiedermontage auf die eigene Kappe nehmen. Das gilt seit einem BGH-Urteil von 2008 für Bauprodukte und kann in manchen Fällen die Existenz des Handwerksbetriebs bedrohen, denn versichern können sich Handwerker gegen solche so genannten Erfüllungsschäden nicht. Die Initiative »Mit einer Stimme«, in der sich einige Handwerksverbände engagieren, plant daher eine Online-Petition, um das Thema auf die Tagesordnung des Bundestags zu bringen. Bis zum Frühjahr müssen sich dafür 50 000 Menschen als Unterstützer der Initiative melden. Sie werden dann informiert, wenn die Petition startet.
Unterstützt wird die Initiative auch vom Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland. Wie der mitteilt, haben die Verbände schon vor der Bundestagswahl auf das Problem hingewiesen. Daraufhin hatte der Passus »Handwerker und andere Unternehmer sollen nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat« Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden. TSD-Präsident Konrad Steininger setzt sich dafür ein, dass dieser Aussage nun zügig Taten folgen.
TSD ruft alle Tischler und Schreiner sowie deren Familien und Freunde auf, sich auf der Internetseite als Unterstützer anzumelden:
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Mittwoch, 16. April 2014
Bei Schwarzarbeit kein Recht auf Bezahlung
Bundesgerichtshof fällt Grundsatzurteil
Handwerker, die Leistungen schwarz erbringen, haben kein Recht auf Bezahlung. Der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat vergangene Woche entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein Handwerker Elektroinstallationen durchgeführt, für die er mit dem Auftraggeber einen Werklohn von 13800 Euro einschließlich Umsatzsteuer vereinbarte sowie eine weitere Barzahlung von 5000 Euro ohne Rechnung. Als der Auftraggeber nach Ausführung der Arbeiten nur teilweise zahlte, versuchte der Handwerker, das Geld einzuklagen. Im August hatte das OOberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der BGH bestätigte diese Entscheidung jetzt.
Da Handwerker wie Auftraggeber beide bewusst gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßen haben, sei der gesamte Werkvertrag nichtig und damit bestehe auch kein vertraglicher Anspruch auf Lohn. Auch die Herausgabe der erbrachten Leistungen oder einen Wertersatz kann er nicht verlangen, weil auch diese Leistung gegen geltendes Recht verstößt.
Montag, 29. März 2010
Leichter Abschlagsrechnungen stellen
Vorteile durch Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
Seit das neue Forderungssicherungsgesetz gilt (etwa seit einem Jahr), können Handwerker einfacher Abschlagsrechnungen stellen, damit sie auch größere Aufträge übernehmen können, ohne sich um die eigene Zahlungsfähigkeit Sorgen machen zu müssen. Sie müssen jetzt nicht mehr ausharren, bis ein in sich abgeschlossener Teil des Gesamtwerks fertiggestellt ist, sondern können schon einen Teil abrechnen, wenn der Kunde durch die getätigten Arbeiten einen Wertzuwachs am begonnenen Werk erlangt hat.
Wichtig ist, dass man mit einer klaren Aufstellung dokumentieren kann, welche Leistung wann erbracht wurde. Man muss als Auftragnehmer zusammen mit der Abschlagsrechnung eine eindeutige Leistungsbeschreibung mit abgeben, aus der der Kunde erkennt, welche Leistungen mit dem Abschlag abgegolten sind.
Gegenüber Verbrauchern besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlung allerdings nur gegen Sicherheitsleistung.
Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber übrigens die Zahlung nicht mehr verweigern.
Der ZDH hat einen Leitfaden zum FoSiG aufgelegt. Hineinlesen kann man hier:
www.zdh.de
Donnerstag, 05. November 2009
Unternehmer-Erklärung zur Energieeinsparverordnung
Landesverbände bieten Muster an
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 verlangt von Unternehmen, die Bau- oder Umbau-Projekte ausführen, eine Erklärung, dass die jeweiligen Arbeiten die Anforderungen der EnEV einhalten. Geregelt ist dies in § 26 a Absatz 1. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) empfiehlt entweder eine Einzelbescheinigung oder eine Erklärung als Bestandteil der Rechnung.
Innungs-Tischler und -Schreiner erhalten Muster der empfohlenen Bescheinigungen bei ihren zuständigen Landesfachverbänden. »Beide Erklärungen, die wir anbieten, genügen den Anforderungen«, sagt BHKH-Hauptgeschäftsführer Peter Schreiber. »Sie bestätigen kurz und klar die Einhaltung der EnEV.«
Dienstag, 28. August 2007
Handelsregister goes online
Datenübermittlung und –recherche auf elektronischem Wege
Das Handelsregister wird derzeit in elektronische Form überführt. Für Betriebe bedeutet dass, dass sie alle veröffentlichungspflichtigen Angaben nunmehr elektronisch übermitteln müssen. Bei GmbH-Neugründungen und anderen Vorgängen, die ein Notar beglaubigen muss, übernimmt in der Regel der Notar die elektronische Übermittlung. Wer selbst Dokumente übermitteln will, braucht dafür eine EGVP-Client-Software, EGVP steht für das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP). Die Software kann kostenlos im Internet herunter geladen werden: www.egvp.de.
Unter www.handelsregister.de und www.unternehmensregister.de kann man die Handelsregisterbekanntmachungen kostenlos einsehen und danach recherchieren. Man muss sich lediglich registrieren. Vom 1.1.2010 an werden die Angaben nur noch im Internet, nicht mehr in Zeitungen veröffentlicht.
Mit der elektronischen Veröffentlichung hat jeder schneller Zugriff auf Unternehmensdaten, auch auf Jahres- und Konzernabschlüsse, zu deren Offenlegung Kapitalgesellschaften verpflichtet sind.
Erstmals wird gegen jeden, der der Offenlegungspflicht für Jahres- und Konzernabschlüsse (ab 2007) nicht nachkommt, ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Bisher geschah das nur, wenn jemand einen entsprechenden Antrag stellte. Es drohen Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 Euro.
Wer seine Unternehmenszahlen lieber für sich behält, dem bleibt zum Beispiel der Wechsel in eine GmbH & Co. KG, samt Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters oder in eine Personengesellschaft.
Ein Merkblatt zum elektronischen Handelsregister gibt es bei der IHK Berlin als PDF:
www.berlin.ihk24.de
Links:
www.handelsregister.de
www.unternehmensregister.de
www.ebundesanzeiger.de
www.egvp.de
http://de.wikipedia.org/wiki/Handelsregister