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August 2007
Atemschutz ab 2 oder 5 Milligramm Holzstaub?
Technische Regel 553 wird überarbeitet
2 Milligramm oder 5 Milligramm Holzstaub pro Kubikmeter Umgebungsluft – ab welchem Grenzwert muss künftig bei der Holzverarbeitung ein Atemschutz getragen werden? Festgelegt wird dies in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 Holzstaub, die gerade in Überarbeitung ist. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) setzt sich für eine inhaltliche Fortschreibung der alten TRGS ein.
Bisher sieht die TRGS 553 zwei Grenzwerte vor: Bei Benutzung von Maschinen, die mehr als 5 mg/m3 Holzstaub abgeben, ist ein Atemschutz zu tragen. Bei Maschinen, bei denen 2 mg bis 5 mg/m3 anfallen, reichen zum Beispiel eingeschränkte Laufzeiten aus, um den geforderten Schutz zu gewährleisten, da die Grenzwerte auf acht Stunden Tätigkeit bezogen sind (Schichtmittelwert).
Diese Regelung soll nun geändert werden. Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, die nur einen Grenzwert vorschreibt, nämlich 5 mg/m3. Dies hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Anlass genommen, sich ebenfalls auf nur einen Grenzwert festzulegen, und zwar 2 mg/m3. Begründung: Nach dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung sei der unterste mögliche Grenzwert zu wählen. In Deutschland seien dies 2mg/m3, also müsse künftig dieser Grenzwert eingehalten werden.
„Wir sind mit dieser Vorgabe nicht einverstanden, werden sie aber nicht ändern können“, kommentiert die Hauptgeschäftsführerin des BHKH, Dr. Bettina Wehrisch. „Den Grenzwert in der TRGS legt das Ministerium fest. Wir fordern jedoch mit Nachdruck eine praxisgerechte Ausgestaltung.“ Bei Maschinen, deren Grenzwert zwischen 2 mg und 5 mg/m3 liegt, dürfe nicht allein der Moment der Nutzung als Beurteilungsbasis dienen. Vielmehr müsse der Schichtmittelwert herangezogen werden, der auch die Zeiten der Nicht-Nutzung berücksichtigt.
„Andere Forderungen in den derzeitigen Verhandlungen lehnen wir strikt ab“, stellt Wehrisch klar. Darunter falle zum Beispiel eine permanente Reststaubüberwachung, sofern die Absaugung der Maschine über eine Luftrückführung verfügt. Eine solche Überwachung zöge eine Pflicht zur Nachrüstung nach sich. Die damit verbundenen Kosten wären für kleinere Betriebe zu hoch.
„Wir setzen uns klar für den Arbeitsschutz ein“, erklärt die Hauptgeschäftsführerin des BHKH. „Dieser darf aber nicht zu unnötigen bürokratischen Hürden führen; die Betriebe müssen wirtschaftlich arbeiten können.“ Sei dies nicht gegeben, bleibe der Arbeitgeberseite unter Umständen nichts anderes übrig, als die Gespräche zur TRGS für gescheitert zu erklären. „Wir wollen nicht um jeden Preis eine Einigung.“
Die TRGS 553 muss vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen werden. Der BHKH ist an den Verhandlungen nur mittelbar durch ein Mitglied des Arbeitskreises Holzstaub beteiligt. Dieser war vom AGS mit der Ausarbeitung eines Entwurfs der TRGS beauftragt worden. Die Arbeitgeber sind durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes im AGS vertreten. Eine Neuregelung der TRGS setzt die Einigkeit des AGS voraus.
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