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März 2004
Handwerksrecht: Neuregelungen in Kraft getreten
Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften; Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen). Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:
Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden am 29.12.2003 Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften; Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen). Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:
1. Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind zukünftig zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
2. Bis auf wenige Ausnahmen (sechs Berufe) können sich erfahrene Gesellen in Zukunft auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
3. Das Inhaberprinzip wird abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
4. Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert.
5. Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt.
6. Mit der sog. kleinen Handwerksrechtsnovelle wird die selbständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung unterliegen bereits nach derzeitiger Rechtslage Tätigkeiten, die innerhalb von 2 bis 3 Monaten erlernt werden können, nicht dem Meisterzwang. Dies wird jetzt in der Handwerksordnung ausdrücklich geregelt. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen.
7. Das Handwerksrecht wird an die Erfordernisse der Europäischen Union angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis von Bürgern aus anderen EU-Staaten wird vereinfacht. Die neue Zugangsregelung für erfahrene Gesellen ohne gesonderten Kenntnisnachweis stellt eine weitgehende Annäherung an die Anforderungen an andere EU-Bürger dar.
Die Novelle stellt den umfassendsten Liberalisierungsschritt im Handwerksrecht seit 1953 dar. Existenzgründungen im Handwerk werden erleichtert, vielfach nachgefragte Leistungen aus einer Hand können angeboten und Innovationen besser umgesetzt werden. Sofern eine unsachgemäße Handwerksausübung zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit führen kann und dies nicht durch andere Rechtsvorschriften abgewendet wird, ist der Meisterbrief weiterhin vorgesehen. Neben dieser sogenannten Gefahrengeneigtheit wurde zudem auch die Ausbildungsleistung bei der Klassifizierung der einzelnen Handwerke berücksichtigt
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