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Januar 2006
Neue Ausbildungsverordnung
Jetzt mit zeitgemäßen Inhalten
Bild: BHKH
Tischler und Schreiner sollen jetzt in ihrer Ausbildung ausdrücklich auch den Umgang mit Computertechnologie lernen und in Sachen Kundenservice geschult werden. Das schreibt die neue Ausbildungsverordnung vor, die im Februar im Bundesgesetzblatt erscheint und Anfang August – zum neuen Ausbildungsjahr – in Kraft tritt.
„Die Tätigkeitsfelder der Lehrlinge sind jetzt offener formuliert“, erläutert Günter Füllgraf, Präsident des an der Erarbeitung der neuen Verordnung beteiligten Bundesverbands Holz und Kunststoff BHKH. „So können sie auch Bereiche abdecken, die sich erst in Zukunft für Tischler und Schreiner ergeben. Außerdem haben wir dafür gesorgt, dass moderne Ausbildungsinhalte dazu gekommen sind, zum Beispiel der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen oder Elektro- und Armaturenmontage.“
Auch der Umgang mit Computer gesteuerten Maschinen ist in die neue Verordnung aufgenommen worden, ebenso wie Kundenorientierung und Serviceleistung. Tischler und Schreiner seien nicht mehr nur als reine Produzenten gefragt, sondern zunehmend als Dienstleister, meint Füllgraf.
Strenger wird demnächst über Bestehen oder Durchfallen bei der Gesellenprüfung entschieden: Bisher kann ein Lehrling mit einer Sechs in einem theoretischen Fach oder beim Gesellenstück die bestehen. Auch mit zwei Fünfen im theoretischen Teil kann er durchkommen. Voraussetzung ist jeweils ein Ausgleich durch andere Noten. Ausgenommen sind das Sperrfach Technologie und die Arbeitsprobe. Hier ist eine Fünf nicht auszugleichen.
Die neue Ausbildungsverordnung sieht kein Sperrfach vor. Allerdings ist der Prüfling mit einer Sechs in jedem Fall durchgefallen. Ebenso mit zwei Fünfen im theoretischen oder im praktischen Teil. Auszugleichen ist nur eine Fünf. In beiden Prüfungsteilen muss der Lehrling eine insgesamt ausreichende Leistung zeigen.
Die Arbeitsprobe heißt künftig Arbeitsaufgabe I, das Gesellenstück Arbeitsaufgabe II. Dazu kommt jeweils ein Fachgespräch als Bestandteil der Zwischen- und der Gesellenprüfung. Dies hatten unter anderem die Bundesministerien gefordert, die an der Erarbeitung der Verordnung mitgewirkt haben.
In der Zwischenprüfung ist das Fachgespräch auf zehn Minuten angesetzt und findet während der Arbeitsaufgabe I statt. Bei der Gesellenprüfung dauert es dreißig Minuten und bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe II. Mehrere Gesprächsphasen sind zulässig, zum Beispiel nach der Genehmigung und bei der Abgabe des Stückes.
Die Zeit für die Fertigung der Arbeitsaufgabe II ist auf Forderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auf 100 Stunden reduziert worden. Bisher waren es 120 Stunden. Ursprünglich habe das Ministerium die Zeit auf 80 Stunden drücken, teilt der BHKH mit.
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