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Juni 2004
Neue Vorschriften für Rechnungen
Kein Vorsteuerabzug, wenn Angaben fehlen
Im Juni läuft das halbe Jahr Schonfrist für die neuen Pflichtangaben auf Rechnungen ab. Spätestens vom 1. Juli an müssen Handwerker, die anderen Gewerbetreibenden eine Rechnung stellen, diese mit dem Datum und einer Rechnungsnummer aus einer fortlaufenden Reihe versehen, in der alle Nummern lückenlos und einmalig vergeben sind.
Außerdem müssen sie darauf achten, Namen und Anschrift sowohl des eigenen Betriebes als auch des Empfängers vollständig aufzuführen.
Wenn die Rechnung höher ausfällt als 100 Euro sind auch die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) Pflicht. Letztere brauchen allerdings nur Betriebe anzugeben, die innerhalb der EU Leistungen erbringen. Sie können die Nummer beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis, Fax 06831/456120 formlos beantragen.
Weitere Pflichtangaben sind die Menge und genaue Bezeichnung der Leistungen oder Artikel sowie der Nettorechnungsbetrag und die Umsatzsteuer.
Für falsch gestellte Rechnungen kann man keine Vorsteuer abziehen. Es empfiehlt sich daher, auch die im eigenen Betrieb eingehenden Rechnungen sorgfältig auf die Einhaltung der neuen Vorgaben zu prüfen.
Siehe auch Beitrag:
http://www.tischlertipp.de/e/index.php/news/steuerschuld-umgekehrt/
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