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Juni 2005
OLG-Urteil zu Fehlern im Baumaterial
Baumarkt muss auch Aus- und Wiedereinbau zahlen
Wer fehlerhaftes Material verkauft, der muss im Rahmen der Nacherfüllungspflicht nicht nur das Material ersetzen, sondern auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen. Dazu verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Baumarkt, in dem ein Heimwerker Fliesen für seine Küche gekauft hatte, die sich nach dem Verlegen als Schrott erwiesen. Teile der Fliesenoberfläche platzten weg, wenn z. B. ein Löffel darauf fiel. Die Fliesen hatten aufgrund von Fehlpressungen Hohlstellen.
Der Heimwerker forderte von dem Baumarkt 18 400 Euro für die komplette Mängelbeseitigung einschließlich Ausbau der fehlerhaften Fliesen, Einbau der neuen Fliesen, Malerarbeiten, De- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen, Ab- und Aufbau der Küche sowie einer Notunterkunft. Und bekam Recht.
„Selbst wenn der Nacherfüllungsaufwand den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt, gehören die Aus- und Einbaukosten gleichwohl zum Nacherfüllungsaufwand des Käufers. Diese Kosten sind nämlich nur deshalb angefallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, hier die Verlegung, die im Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat“, argumentierte das Gericht. (AZ 12 U 144/04)
Die Maler- und Lackiererinnung Berlin interpretiert dieses Urteil, das das erste über den Umfang der Haftung bei Materialschäden sei, als positiv für Handwerker: Sie haben damit nun per Rechtsprechung Anspruch auf Nachbesserungen in vollem Umfang, den ihnen die Hersteller sonst eigens in so genannten Rahmenmaterialgarantien zusichern mussten. Und das für fünf Jahre, da die Gewährleistungszeit für Baumaterialien mit der Schuldrechtsform 2002 von sechs Monate auf fünf Jahre verlängert wurde. „Im Klartext: Wenn Baumaterial bestimmungsgemäß eingebaut wird, haftet der Materialhersteller (Verkäufer) für Materialschäden einschließlich Folgekosten für volle 5 Jahre“, schreibt die Innung.
Allerdings sei Vorsicht geboten, denn vor dem Urteil habe in der Baurechtsliteratur die genau gegenteilige Auffassung zum Umfang des Nacherfüllungsanspruchs gegolten. Daher müsse man wohl abwarten, bis und wie der Bundesgerichtshof letztinstanzlich in einem ähnlichen Fall entscheide.
Es empfiehlt sich also trotzdem, die Ware immer vor der Verarbeitung genau zu prüfen.
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