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Juni 2004
Passbilder im Netz
Ohne O.K. des Fotografen kann's teuer werden
Wer auf seiner Internetseite oder im Firmenprospekt sein Passfoto präsentiert, muss dafür die Genehmigung des Fotografen haben. Passbilder unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers nicht veröffentlicht werden, hat das Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Urteil vom 19. Dezember 2003 festgestellt (Aktenzeichen 6 U 91/03). Das Gericht gab damit der Schadenersatzklage eines Fotografen statt.
Der Fotograf hatte den Geschäftsführer eines Handwerksverlag abgelichtet. Er lieferte an den Verlag zwölf Abzüge des Passbildes à 2,50 Euro. Später fand er heraus, dass der Verlag das Bild an zwei verschiedenen Stellen im Internet platziert hatte. Das OLG Köln sprach ihm dafür 1.160 Euro Schadenersatz zu.
Nach § 60 des Urheberschutzgesetzes hätte der Verlag im Rahmen seiner Nutzungsrechte an dem Passbild lediglich Fotokopien oder Repros machen und unentgeltlich an einzelne weitergeben dürfen. Das “Recht der öffentlichen Zugänglichmachung” wie es etwa durch Publizieren im Internet ausgeübt wird, hätte der Verlag mit dem Fotografen extra vereinbaren müssen, so das Gericht.
In der Neufassung des Urhebergesetzes von 2003 heißt es in § 60 jetzt auch ausdrücklich, dass die Verbreitung von Bildnissen nur zu „nicht gewerblichen Zwecken” erlaubt ist.
Das Urteil zum Nachlesen gibt es auf
http://www.jurpc.de
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