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April 2004

Recht aufs Gesellenstück

Nach §950 BGB wird der Geselle Eigentümer des Gesellenstücks, weil er Stoffe so verarbeitet oder umbildet, dass er daraus eine neue bewegliche Sache herstellt. Nur für den Fall, dass das Material deutlich mehr wert ist als die Arbeitsleistung des angehenden Gesellen, ist der ausbildende Betrieb als Eigentümer anzusehen.

Im § 6 des Berufsbildungsgesetz ist zudem festgeschrieben, dass der Azubi Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen muss, also auch das Material fürs Gesellenstück.


Zum guten Ton gehört allerdings, dass der Azubi sich an den Kosten beteiligt, wenn er für sein Gesellenstück etwa extra teure Beschläge oder Furniere ausgesucht hat.

Urteile:
Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet, seinem Ausbildungsbetrieb die Kosten für das bereitgestellte und für die Erstellung des Gesellenstücks notwendige Material zu erstatten, es sei denn, eine Erstattungspflicht wurde ausdrücklich vereinbart.

Urteil des LG Cottbus vom 16.04.2003 1 S 300/02 MDR 2004, 284
Quelle: wessel-partner.de


Das Eigentum an dem vom Auszubildenden in einer Schreinerei als Gesellenstück angefertigten Möbelstück (Sideboard im Schätzwert von ca. 3.500 EUR) steht trotz Verwendung von Materialien des Ausbilders im Wert von ca. 1.000 EUR ohne Einschränkung dem nunmehrigen Gesellen zu.

Urteil des LAG Köln vom 20.12.2001 10 Sa 430/01 MDR 2002, 1016
Quelle: wessel-partner.de

Rubrik: Recht & Steuern • (1) KommentarePermalink

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