Schönen guten Morgen in die Runde,
Unten noch ein Nachtrag zum Urheberschutz. Ich bin wirklich kein Medienrechtler sondern habe nur mal rd. 5 min. in einen Kommentar und das Gesetz geschaut.
=> mir wäre "das" zu heiß....
Urheberrechtsgesetz
§ 16 [1] Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
RZ 17 / (umformulierter) Auszug aus Beck’scher Online Kommentar Urheberrecht, Ahlberg ua.
Abs. 2 betrifft auch die Konstellation, dass das Werk (nur) im Arbeitsspeicher des Computers erfolgt. Es ist irrelevant, auf welchem technischen Teil die Speicherung durchgeführt wird. In dem Moment, wo das Werk abgerufen werden kann, ist es im Arbeitsspeicher (auch, wenn nur kurz), geeignet, zur wiederholbaren Wiedergabe vervielfältigt zu sein (ganz herrschende Meinung; mVa s. KG GRUR-RR 2004, 228 (231) – Ausschnittdienst; OLG Hamburg GRUR 2001, 831 – Roche-Lexikon-Medizin; OLG Köln GRUR-RR 2001, 97 (99) – Suchdienst für Zeitungsartikel; OLG Düsseldorf CR 1996, 728 (729) – Elektronische Archive; OLG Jena MMR 2008, 408 (411); Lauber/Schwipps GRUR 2004, 293 (294); Schricker/Loewenheim/Loewenheim Rn. 20 mwN; Dreier/Schulze/Schulze Rn. 13; offen gelassen von BGH GRUR 1999, 325 (327) – Elektronische Pressearchive; vgl. aber BGH GRUR 2010, 628 (629) – Vorschaubilder).