bereits veröffentliche Neuheiten sind nicht Patentfähig.
Wenn etwas schon einmal öffentlich gemacht wurde / gezeigt wurde... gibt es dafür keinen Gebrauchsmuster- oder Patentschutz mehr.
Wie gesagt, habe ich eine Anfrage geschickt mit folgender Antwort vom Patenanwalt:
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Sehr geehrter Herr Thomae,
Im Prinzip richtig:
Wenn Sie etwas bereits veröffentlicht, zum Beispiel als Produkt verkauft, haben und erst danach ein Patent anmelden, kann das Patent zu Fall gebracht werden wenn jemand Ihnen diese vor Veröffentlichung nachweist bzw. es kommt gar nicht zur Patenterteilung, wenn der Prüfer von ihrem vorherigen Verkauf weiß.
Aber es gibt Ausnahmen:
Wenn die Veröffentlichung auf einer von wenigen prädestinierten Messen stattfindet, zählt dies nicht als sofortige Vorveröffentlichung und man hat noch Zeit um eine Patentanmeldung nachzuschieben.
Wenn die Veröffentlichung noch nicht länger als 6 Monate her ist, kann man noch ein deutsches Gebrauchsmuster einreichen, welches für diesen Zweck eine vom Anmeldetag 6 Monate zurückreichende sogenannte Neuheits-Schonfrist hat.
Dasselbe gilt für einen Designschutz, wobei die Neuheitsschonfrist hier ein ganzes Jahr beträgt.
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Also beim Fritz und Franz ist das auf jeden Fall rum.