Handlauf-Pflicht an Außentreppen

kh.kl

ww-pappel
Registriert
7. Oktober 2004
Beiträge
3
Ort
NRW
NRW

Wer weiß?:

Ab wieviel Stufen muss an einer Außentreppe ein Handlauf angebracht sein?

Wo kann ich das nachlesen (Antwort evtl. mit Link)?

Danke.

Karl-Heinz Klausmeyer
 

Rühl

ww-robinie
Registriert
28. September 2004
Beiträge
2.153
Ort
Hildesheim- Bockenem
Ich habe mal nachgeschlagen.

Zu der Frage konnte ich jedoch keine eindeutige Aussage in der DIN finden.

Ich meine etwas mit"ab der 3ten Stufe gehöhrt zu haben.
 

Schepers

ww-pappel
Registriert
9. Januar 2004
Beiträge
2
Handläufe

Hallo Karl-Heinz,

hier ein Auszug aus der Landesbauordnung für NRW.



8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter Berücksichtigung der Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken nicht bestehen.


Mit freundlichen Grüßen

Helmut Schepers
- Treppenkonstruktionen in Holz & Stahl -
www.hs-cad.de
 

Josef Ries

ww-kastanie
Registriert
23. Oktober 2003
Beiträge
41
Ort
66287 Quierschied
LBO NRW

Hallo Schepers,
dann regnets und die Stufen sind nass, oder Eis und Schnee wie siehts damit aus?
Der Briefträger oder sonst wer legt sich auf die Schnautze und dann ist der Teufel los,
es existiert auch noch das Bauproduktengesetz.
Die LBO ist öffentliches Recht und mit der auslegbaren Aussage der LBO ist bei einem Unfall dem Eigentümer des Gebäudes und u. U. dem Hersteller nicht geholfen, denn zivilrechtlich hat der Verunfallte entsprechende Ansprüche und das kann teuer werden.


:emoji_frowning2: Urteil von Januar 2002 (Unfall auf nasser Treppe und fehlender Handlauf)

Das Landgericht hat dem Kläger 57.958,59 DM materiellen Schadensersatz
und 25.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung getroffen,
daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen aus dem Unfall vom
13. April 1994 entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden
zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sei.
 

raftinthomas

Gäste
der einwand ist sicher richtig, aber der herrr schepers hat hier sicher keine meinung kundgetan, sondern nur den gewünschten auszug der lbo geliefert, die sich ja selbst einschränkt ("wenn ... keine bedenken bestehen").
diese selbst kritisch zu prüfen, bleibt dann jedem planer selbst überlassen, er ist da ja verantwortlich. grundsätzlich zulässig ist aber nunmal, und das war wohl auch die frage.


grüsse aus aachen, thomas
 

Josef Ries

ww-kastanie
Registriert
23. Oktober 2003
Beiträge
41
Ort
66287 Quierschied
Hallo Thomas,
meine Anmerkungen waren nicht als Kritik an Herrn Schepers gedacht.
Aber nun eine Gegenfrage:
Ist die Verkehrssicherheit bei Außenstufen (-treppen) ohne Handlauf für Behinderte oder alte Menschen gewährleistet?
Die Frage wird doch Niemand mit „Ja“ beantworten und daraus begründet sich beim Unfall der Haftungsanspruch bei fehlendem Handlauf, auch wenn ein Nichtbehinderter verunfallt.
Bei Treppen, die von der Bauaufsicht heute noch abgenommen werden muß in der Regel ein Handlauf montiert werden, ab der ersten Steigung.
Der LBO-Absatz kommt üblicherweise zur Anwendung im privaten Wohnumfeld (innerhalb von Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen (Befreit von der Bauabnahme)) und nicht im für Jedermann zugänglichen Außenbereich.
 

kh.kl

ww-pappel
Registriert
7. Oktober 2004
Beiträge
3
Ort
NRW
Guten Tag,

vielen Dank für die Beiträge, mir wurde zur Beurteilung eines Unfall-Sachverhalts auf einer 4stufigen Außentreppe geholfen. Dort war ein Zeitungszusteller nachts neben eine Stufe getreten und gestürzt. Die Treppe hat kein Geländer.

Die kleine Disskussion am Rande trifft also meinen Sachverhalt genau.

Danke noch mal.

Karl-Heinz Klausmeyer:emoji_slight_smile:
 

Josef Ries

ww-kastanie
Registriert
23. Oktober 2003
Beiträge
41
Ort
66287 Quierschied
Hallo Karl-Heinz Klausmeyer,
so einfach ist es auch nicht.
:confused:
Wenn der Zeitungsmensch regelmäßig die Treppe benützt, ist ihm die Situation bekannt.
Für ausreichende Beleuchtung der Zuwegung muß der Eigentümer nur während der normalen Verkehrszeit und nicht nachts sorgen.
Zudem wird geklärt, warum der überhaupt sich abgelegt hat, war vielleicht in Eile und entsprechend leichtsinnig.
Es gibt zu diesen Punkten jeweils entsprechende Urteile ohne Schuld des Eigentümers oder mindestens mit Teilschuld des Verunfallten.
 

khr

ww-esche
Registriert
25. August 2003
Beiträge
572
Ort
46244 Kirchhellen
In öffentlichen Gebäuden findet die DIN 18025 für barrierefreies Bauen zunehmend Anwendung. Die verlangt, dass der Handlauf sogar 30 cm waagerecht über die letzte Stufe geführt wird. Ferner ist in öffentlich zugänglichen Gebäuden der zweite Handlauf Plficht. Im Schadensfall könnte ich mir gut vorstellen, daß beim Unfall diese Vorschrift herangezogen werden könnte.

Für mich gäbe es demnach gar keine Diskussion ob da ein Handlauf (mit Geländer) an eine Treppe kommt, sonern lediglich wie der aussehen soll.
 

DIT

ww-pappel
Registriert
17. Oktober 2004
Beiträge
2
Ort
Neusäß
Treppensicherheit

Glückwunsch - trotz bedauerlichem Treppensturz. Endlich ist eine fundierte Diskussion angefangen worden, die aufzeigt, dass Treppen nicht erst ab der 3. oder 5. Stufe gefährlich werden. Handläufe und Geländer sind nicht nur da, um Abstürze zu verhindern, sondern Hilfe zum Begehen zu geben. Gerade Gehbehinderte, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung brauchen wegen oftmals einseitiger Bewegungseinschränkung beidseitig einen Handlauf. Aber auch der "Gesunde" ist bei Glatteis, Glätte oder im Alltag auch froh um einen sicheren Griff am Handlauf. Genaue Vorschriften - wie bereits in den Beiträgen erwähnt - bietet die DIN 18024, die als Planungsgrundlage auch für öffenliche Verkehrwege gilt. Im Schadensfalle werden die eindeutigen öffentlich-rechtlichen Regelungen herangezogen - daher besser Prävention und Vorsorge, anstelle teuerer Prozesse, Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
 

TischlerLoos

ww-robinie
Registriert
25. August 2003
Beiträge
1.331
Alter
44
Ort
Espelkamp
Huhu zusammen

wenn ich da mal ne frage einwerfen darf...

ich habe bei uns im neu gestalteten Garten eine Beton Treppe mit 4 Steigungen gegossen die mit Bruchsteinen belegt wird .... muss ich da nun auch einen Handlauf anbringen?

Oder bin ich da nicht zu verpflichtet, da die Treppe ja bei uns im Garten befindet und außenstehende dies ja nicht nutzen?

Und noch eine :emoji_grin: ... Durch den Umbau auch im Haus haben wir das Treppenhaus verschlossen, ich habe eine Wand aus Ständerwerk gestellt.Die Wand ist nun da wo vorher mal ein Handlauf war. Muss ich da jetzt auch einen neuen anbringen ??

Bei beiden Fällen wäre es kein problem, würde nur gerne wissen wie es sein muss..


Vielen Dank

MFG Patrick Loos
 

Josef Ries

ww-kastanie
Registriert
23. Oktober 2003
Beiträge
41
Ort
66287 Quierschied
Hallo Patrick,
im Haus gehört an die Treppe ein Handlauf.:emoji_grin:
Im Garten kommt es auf die Nutzer und die Beschaffenheit der vier Stufen an, Steigung-Auftritt-Stufenmaterial.
 

TischlerLoos

ww-robinie
Registriert
25. August 2003
Beiträge
1.331
Alter
44
Ort
Espelkamp
Hallo herr ries,

vielen dank für die antwort fürs haus weiss ich dann bescheid und werde wenn ich dann mak Zeit finde :emoji_wink: den Handlauf fertigen und montieren...

Die außentreppe ist aus beton gegossen und wird wenn sie dann fertig ist. mit in speis gelegten bruchsteinen bedeckt sein...

Die treppe wird hauptsächlich von meiner mutter sowie von mir genutzt werden... evtl auch mal gäste.... ist halt bei uns im garten

mfg PL
 

DIT

ww-pappel
Registriert
17. Oktober 2004
Beiträge
2
Ort
Neusäß
TIPP: Vorsorge ist besser als Unfall

Prävention ist das Schlagwort - auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist im häuslichen Bereich, also auch nicht im Garten, Geländer oder Handläufe anzubringen - ein Sturz kann teuer werden, viel Geld kosten, viel Leid bringen. Daher bitte den Handlauf oder das Geländer anbringen, bevor ein Unfall sich ereignet. Siehe dazu die umfangreichen Zahlen unter www.treppensicherheit.de - die aufzeigen, wieviele Unfälle sich im häuslichen Bereich, an Arbeitsstätten und in öffentlich zugänglichen Gebäuden sich ereignen.
 

kh.kl

ww-pappel
Registriert
7. Oktober 2004
Beiträge
3
Ort
NRW
Der "Zeitungsmensch":
Ja, er kannte die Situation, betrag die Treppe täglich, nun ist er halt daneben getreten. Da es ein Arbeitsunfall gewesen ist, wird die Berufsgenossenschaft sich ohnehin damit beschäftigen. Der Ärbeitgeber des Zeitungszustellers, die entsprechende Zeitung, wird zwecks Verpflichtung zur Unfallverhütung den Zusteller anweisen, die Treppe künftig zu meiden. Wenn das nicht geht, bekommt der Kunde seine Ztg. eben künftig mit der Post - Unfallverhütung für Mitarbeiter geht immer vor - .
Dann ist das Problem zwar leider auf den Postboten verlagert...:eek:
 

Unregistriert

Gäste
naajaa

also wenn die treppe nur im garten ist und kein "fremder" also zeitungsausträger , postbote oder so sie begehen muss, brauchst du kein geländer.
denn deinen gästen steht es ja frei die treppe zu begehen oder es auch zu lassen. der postbote hingegen muss dir ja deine post bringen auch wenn er es nicht möchte :emoji_wink:

mein wissen als landschaftsgärtner :emoji_slight_smile:

liebe grüße j.j.
 

Glismann

ww-robinie
Registriert
18. Oktober 2004
Beiträge
1.518
Ort
Hamburg
Wenn überall, ab 3 Stufen, Geländer im Aussenbereich hinmüssten,
muss die Stahlindustrie aber Extraschichten einführen.
In vielen Städten, gerade in der Altstadt, sind so viele Treppen ohne Geländer, das sich da ganze Studiengänge der Rechtsverdreher schadhaft halten können.
 

leimi58

Gäste
Jetzt geb ich meinen Senf auch dazu:

Ich bin gelernter Fliesenleger im Vorruhestand :emoji_grin:

Habe 14 Jahre Berufserfahrung im Treppenbau Naturstein:emoji_slight_smile:

Außen,ob vor dem Haus oder hinter dem Haus ist erst ab der 5ten

Stufe ein Geländer Pflicht
 
Oben Unten