Das Hammerschlags- und Leiterrecht sagt zwar aus dass der Nachbar unter den genannten Umständen zu dulden hat, dass auch Aushub auf seinem Grundstück gelagert werden darf. Das heißt aber nicht, dass das ungefragt und schon gar nicht ohne Vorankündigung geschehen darf. Das ist ein riesengroßer Unterschied!
Der Nachbar, auf dessen Grundstück z. B. Erdaushub gelagert werden soll, hat nämlich seinerseits ein Anrecht darauf, dass z. B. ein Termin/Zeitraum vereinbart wird und vor allem ein Beweissicherungsverfahren (zu Lasten des "Verursachers", sprich Auftraggebers) vorgeschaltet wird, um den Ist-Zustand seines Grundstücks vor der Lagerung des Aushubs amtlich festzuhalten, damit im Nachhinein beweissicher (heißt gerichstfest) nachgeweisen werden kann, welche Veränderungen/Schäden durch die Lagerung entstanden sind und vom Verursacher behoben werden müssen.
Wenn ich den Thread, bzw. die Berichte von Odul richtig gelesen/verstanden/in Erinnerung habe, hatte er keine Chance den Ist-Zustand seines Gartens vorher zu dokumentieren, das "Gebirge" war plötzlich da. Wie soll er jetzt gerichtsfest beweisen, welche Schäden durch die Aktion entstanden sind und welche vorher schon da waren?
Genau das, könnte/wird voraussichtlich die nächste Diskussion mit der Baufirma geben...so wie die anscheinend drauf sind......leider... (immer noch Kopfschüttel)
Odul kann jetzt nur hoffen, bzw. "darauf hin arbeiten" dass sein Nachbar am Ende immer noch auf seiner Seite ist und alle seine Aussagen bezügl. dem vorherigen Zustand seines Gartens bezeugt. Wenn der Nachbar am Ende auch auf blöd macht, weil die Sache eigentlich mit ihm als Auftraggeber heim geht und er deswegen mit der Baufirma noch mehr Streß kriegt, kanns für Odul eng werden. Es kann passieren dass er dann auf dem einen oder anderen, nicht gerade offensichtlichen Schaden (z. B. waren da voher 3 oder 300 Pflanzen, die jetzt alle mit dem Aushub weg gebaggert wurden?) sitzen bleibt, eben weil er nicht beweisen kann, dass es ein "neuer" Schaden ist, den es vorher nicht gab.
Gruß,
KH