Guuden,
der Rechtsweg ist über die aufsichtsführende Behörde zu führen.
In Hessen handelt es sich dabei z.B. um das zuständige Regierungspräsidium,
kann in anderen Bundesländern anders geregelt sein.
Um die rechtliche Lage besser sondieren zu können:
https://www.gesetze-im-internet.de/mpverfv/BJNR003910022.html
Hallo,
wer die Widerspruchsbehörde ist und wo der Widerspruch einzulegen ist, sind oft zwei paar Schuhe. In den meisten Fällen wird der Widerspruch bei der zu erlassenden Behörde erhoben, die je dann erst mal die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob sie einen Fehler gemacht hat, und dem vielleicht sogar abhelfen will. Nur wenn sie das nicht will, geht die Sach weiter an den entsprechenden Rechtsausschuß als Vorinstanz zum Verwaltungsgericht.
Bei jedem VErwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt sein, die enthalten muss:
Frist für die Einlegung des Widerspruchs (in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe)
Wo der Widerspruch eingelegt werden muss mit kompletter Anschrift. Und das kann z.B. in RLP auch die Behörde sein, die den Bescheid
erlassen hat.
Wie der Widerspruch eingelegt werden kann, also z.B. schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch etc.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, hat der Widerspruchsführer statt einen Monat nun ein Jahr Zeit um Widerspruch einzulegen.
Die Annahme, dass ein Verwaltungsakt falsch ist, wenn er einen Fehler enthält ist falsch. Auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt entfaltet - mit nur ganz wenigen Ausnahmen - seine volle Rechtskraft, wenn er nicht angefochten wird.
D. h. Du musst erst mal fristgerecht Widerspruch bei der richtigen Behörde einlegen.
Ob der dann Erfolg hat ist zu bezweifeln.
Erstens führen Formfehler nicht unbedingt zur unwirksamkeit. Im Regelfall wird die Form nachgeholt, oder durch einen neuen formgerechten Verwaltungsakt ersetzt.
Und zweitens haben - soweit meine Kenntnisse noch aus meinem Verwaltungsrechtsstudium - die Verwaltungsgerichte bezüglich Prüfungen niemals eine Entscheidung getroffen, da eine Prüfungssituation nicht von einem Gericht überprüft werden kann. Lediglich bei schweren und
offensichtlichen Verstößen gegen Prüfungsregeln wurde hier anders entschieden. Im besten Fall könnte eine Prüfungswiederholung erreicht werden.
Gruss
peter