Meisterprüfungsverordnung: Bescheid Meisterprüfung im Tischler- Handwerk

Lorenzo

ww-robinie
Registriert
30. September 2018
Beiträge
7.483
Ort
Ortenberg
Also ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass du lieber austeilst als einsteckst.
Was genau wie bei der Prüfung abgelaufen ist, konntest du auch nicht so richtig darstellen (von objektiv mal ganz zu schweigen), trotz mehrfacher Nachfrage. Da kommen nur zusammenhangslose Häppchen, die den Eindruck vermitteln sollen, dass ausnahmslos alles falsch und dir gegenüber ungerecht abgelaufen ist.
Und schließlich: Die Prüfung war 2022? Und seitdem ärgerst du dich damit rum, statt die Prüfung zu bestehen und den Brief an die Wand zu hängen?
 
Zuletzt bearbeitet:

uli2003

ww-robinie
Registriert
21. September 2009
Beiträge
14.010
Alter
57
Ort
Wadersloh
Ich denke die Schule begann 2022. Sonst wäre die Prüfung längst nicht mehr anfechtbar.
 

Craftholz

ww-kastanie
Registriert
13. Januar 2024
Beiträge
36
Ort
Deutschland
Nein, die Prüfung war
Also ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass du lieber austeilst als einsteckst.
Was genau wie bei der Prüfung abgelaufen ist, konntest du auch nicht so richtig darstellen (von objektiv mal ganz zu schweigen), trotz mehrfacher Nachfrage. Da kommen nur zusammenhangslose Häppchen, die den Eindruck vermitteln sollen, dass ausnahmslos alles falsch und dir gegenüber ungerecht abgelaufen ist.
Und schließlich: Die Prüfung war 2022? Und seitdem ärgerst du dich damit rum, statt die Prüfung zu bestehen und den Brief an die Wand zu hängen?
Ich werde dir später dazu ausführlicher antworten.
 

Handjive

ww-eiche
Registriert
9. April 2017
Beiträge
322
Ort
56348 Patersberg
Guuden,

der Rechtsweg ist über die aufsichtsführende Behörde zu führen.
In Hessen handelt es sich dabei z.B. um das zuständige Regierungspräsidium,
kann in anderen Bundesländern anders geregelt sein.

Um die rechtliche Lage besser sondieren zu können:

https://www.gesetze-im-internet.de/mpverfv/BJNR003910022.html
Hallo,

wer die Widerspruchsbehörde ist und wo der Widerspruch einzulegen ist, sind oft zwei paar Schuhe. In den meisten Fällen wird der Widerspruch bei der zu erlassenden Behörde erhoben, die je dann erst mal die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob sie einen Fehler gemacht hat, und dem vielleicht sogar abhelfen will. Nur wenn sie das nicht will, geht die Sach weiter an den entsprechenden Rechtsausschuß als Vorinstanz zum Verwaltungsgericht.

Bei jedem VErwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt sein, die enthalten muss:

Frist für die Einlegung des Widerspruchs (in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe)
Wo der Widerspruch eingelegt werden muss mit kompletter Anschrift. Und das kann z.B. in RLP auch die Behörde sein, die den Bescheid
erlassen hat.
Wie der Widerspruch eingelegt werden kann, also z.B. schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch etc.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, hat der Widerspruchsführer statt einen Monat nun ein Jahr Zeit um Widerspruch einzulegen.

Die Annahme, dass ein Verwaltungsakt falsch ist, wenn er einen Fehler enthält ist falsch. Auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt entfaltet - mit nur ganz wenigen Ausnahmen - seine volle Rechtskraft, wenn er nicht angefochten wird.

D. h. Du musst erst mal fristgerecht Widerspruch bei der richtigen Behörde einlegen.
Ob der dann Erfolg hat ist zu bezweifeln.
Erstens führen Formfehler nicht unbedingt zur unwirksamkeit. Im Regelfall wird die Form nachgeholt, oder durch einen neuen formgerechten Verwaltungsakt ersetzt.
Und zweitens haben - soweit meine Kenntnisse noch aus meinem Verwaltungsrechtsstudium - die Verwaltungsgerichte bezüglich Prüfungen niemals eine Entscheidung getroffen, da eine Prüfungssituation nicht von einem Gericht überprüft werden kann. Lediglich bei schweren und
offensichtlichen Verstößen gegen Prüfungsregeln wurde hier anders entschieden. Im besten Fall könnte eine Prüfungswiederholung erreicht werden.

Gruss

peter
 

Craftholz

ww-kastanie
Registriert
13. Januar 2024
Beiträge
36
Ort
Deutschland
Hallo,

wer die Widerspruchsbehörde ist und wo der Widerspruch einzulegen ist, sind oft zwei paar Schuhe. In den meisten Fällen wird der Widerspruch bei der zu erlassenden Behörde erhoben, die je dann erst mal die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob sie einen Fehler gemacht hat, und dem vielleicht sogar abhelfen will. Nur wenn sie das nicht will, geht die Sach weiter an den entsprechenden Rechtsausschuß als Vorinstanz zum Verwaltungsgericht.

Bei jedem VErwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt sein, die enthalten muss:

Frist für die Einlegung des Widerspruchs (in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe)
Wo der Widerspruch eingelegt werden muss mit kompletter Anschrift. Und das kann z.B. in RLP auch die Behörde sein, die den Bescheid
erlassen hat.
Wie der Widerspruch eingelegt werden kann, also z.B. schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch etc.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, hat der Widerspruchsführer statt einen Monat nun ein Jahr Zeit um Widerspruch einzulegen.

Die Annahme, dass ein Verwaltungsakt falsch ist, wenn er einen Fehler enthält ist falsch. Auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt entfaltet - mit nur ganz wenigen Ausnahmen - seine volle Rechtskraft, wenn er nicht angefochten wird.

D. h. Du musst erst mal fristgerecht Widerspruch bei der richtigen Behörde einlegen.
Ob der dann Erfolg hat ist zu bezweifeln.
Erstens führen Formfehler nicht unbedingt zur unwirksamkeit. Im Regelfall wird die Form nachgeholt, oder durch einen neuen formgerechten Verwaltungsakt ersetzt.
Und zweitens haben - soweit meine Kenntnisse noch aus meinem Verwaltungsrechtsstudium - die Verwaltungsgerichte bezüglich Prüfungen niemals eine Entscheidung getroffen, da eine Prüfungssituation nicht von einem Gericht überprüft werden kann. Lediglich bei schweren und
offensichtlichen Verstößen gegen Prüfungsregeln wurde hier anders entschieden. Im besten Fall könnte eine Prüfungswiederholung erreicht werden.

Gruss

peter
Hallo Peter,
Ich habe einige Gerichtsferfahren im Archiv gefunden, bei denen das VG aktiv gewesen war.

https://openjur.de/u/644371.html

https://www.streifler.de/urteil/vg-magdeburg/3-a-31315-2017-09-19#referenzen---gesetze

https://openjur.de/u/830487.html

Gruss Paul
 

Handjive

ww-eiche
Registriert
9. April 2017
Beiträge
322
Ort
56348 Patersberg
Hallo Paul,

was willst Du mir mit den Urteilen jetzt sagen?
In allen Fällen wurde lediglich eine Prüfungswiederholung verfügt.
Und genau das hatte ich in meinen letzten beiden Sätzen geschrieben.
Aber das heißt eben für Deinen Fall nichts. Du weißt weder, ob ein VG
Deinen Fall überhaupt zur Prüfung annehmen würde und wenn ja, ob
Du auch Recht bekämst.
Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand.
WEnn Du von Deiner Sache überzeugt bist, dann leg -sofern noch fristgerecht -
Widerspruch ein und schau doch mal, ob nicht die Handwerkskammer selbst
Deinem Bescheid schon abhilft.
Wenn nicht, geht die Sache an den Rechtsausschuß. Vielleicht gibt der Dir ja Recht.
Und wenn der Deinen Widerspruch abschmettert, kannst Du ja immer noch vor
dem VG klagen.
Aber nur Du kannst wissen, was in der Prüfung gelaufen ist, und ob Deine Leistung
einen Widerspruch bzw Verfahren rechtfertigen.


Gruss

peter
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben Unten