zwecks Meinungsbildung zum Thema Verlinken hab ich untenmal was verlinkt und aus der Quelle zitiert - und danach back to topic - bin mal gespannt wie das Nachtkästchen, bei einer 19er Spanplatte, mit 8 Dübel so zusammenhält.
Hoffe das Ergebniss wird mit Bild vorgestellt -
https://www.verbraucherportal-bw.de...+und+die+Fallen_+Hochladen_+Teilen_+Verlinken
"Eine davon ist das Verlinken der Fundstelle eines bestimmten Inhalts durch das Kopieren und Einfügen der URL – also der Internetadresse, unter der ein Inhalt zu finden ist. In der Regel wird der verlinkte Inhalt erst nach Anklicken des Links und die Weiterleitung auf die entsprechende Webseite sichtbar. In sozialen Netzwerken wird beim Posten einer URL meist automatisch ein Vorschaubild des verlinkten Inhalts erstellt. Auch Videos, Musik und Animationen (z. B. GIF-Dateien) etc. können allein durch das Posten der URL direkt im Profil des sozialen Netzwerks abgespielt werden."
"Technisch ist allen diesen Aktivitäten gemeinsam, dass die Inhalte vom Nutzer nicht kopiert werden, sondern an ihrer ursprünglichen Quelle verbleiben und gegebenenfalls von dort aus auf einer neuen Internetseite eingeblendet bzw. abgespielt werden können.
Die urheberrechtliche Zulässigkeit solcher Handlungen richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Wenn der Urheber oder Rechteinhaber ein Werk im Internet öffentlich zur Verfügung stellt, dürfen auch andere Internetnutzerinnen und -nutzer grundsätzlich darauf verlinken. Das Einbetten und Teilen von Inhalten wird rechtlich meistens mit dem Verlinken gleichgesetzt.
Rechtlich problematisch wird es jedoch, wenn die Inhalte ursprünglich ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers ins Internet gelangt sind. So hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2016 entschieden, dass auch bloße Links zu Inhalten auf anderen Webseiten Urheberrechte verletzen können, sofern die dort befindlichen Inhalte bereits ohne Erlaubnis des Rechteinhabers hochgeladen wurden. Das Risiko besteht vor allem dann, wenn der verlinkende Nutzer von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung wusste oder wissen musste. Von einer solchen Kenntnis ging die Rechtsprechung bisher aber nur bei Verlinkungen in einem gewerblichen bzw. kommerziellen Kontext aus. In welchen Fällen auch von privaten Nutzern erwartet wird, sich über die Rechtmäßigkeit verlinkter Inhalte zu erkundigen, ist gerichtlich bisher nicht geklärt. Entsprechendes ist auch beim Teilen und Einbetten von Inhalten zu beachten. "