Ohne Meisterbrief zum Handwerksbetrieb<br><br>Ohne Meisterbrief zum Handwerksbetrieb<br> <br>Ausnahmen in besonderen Härtefällen ermöglicht grundsätzlich der Paragraf 8 der Handwerksordnung (Hw
. Der Antragsteller muss danach zwei Voraussetzungen erfüllen: Die Meisterprüfung muss zum Zeitpunkt des Antrags eine unzumutbare Belastung darstellen. Zudem muss er die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. <br>Der Begriff "unzumutbare Belastung" wurde jedoch in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgelegt. Erst mit den "Leipziger Beschlüssen" hat das Bundeswirtschaftsministerium Ende 2000 einheitliche und verbindliche Kriterien erstellt, wann die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellt. <br>Ausnahmetatbestände im Überblick<br>Im folgenden werden exemplarisch Härtefälle aufgezeigt, welche zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes auch ohne Meisterprüfung berechtigen. <br><br>1.Gleichwertige Ausbildung<br>Die Meisterprüfung stellt eine unzumutbare Belastung dar, wenn der Antragsteller eine andere mit der Meisterprüfung zumindest gleichwertige Abschlussprüfung bestanden hat. <br><br>2.Drohende Arbeitslosigkeit<br>Eine Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller in Folge einer Ausgliederung handwerklicher Leistungen oder einer Umstrukturierung des Betriebe arbeitslos wird oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mehrere Jahre in dem Betrieb beschäftigt war und aus Mangel an vergleichbaren offenen Stellen in seinem Beruf keine vergleichbare Tätigkeit findet. <br><br>3.Betriebsübernahme als günstige Gelegenheit<br>Ein weiterer Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn die Übernahme eines Unternehmens für den Antragsteller eine günstige Gelegenheit darstellt, die er nicht bei vorheriger Absolvierung der Meisterprüfung wahrnehmen könnte. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller Anteile am Betrieb kauft und zugleich die Funktion des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung verantwortlichen, persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt. Jedoch wird in beiden Fällen die Ausnahmebewilligung grundsätzlich nur befristet erteilt. <br><br>4.Unzumutbare Wartezeiten<br>Ein Härtefall liegt auch vor, wenn bis zur Ablegung der Meisterprüfung aus organisatorischen Gründen eine unzumutbare Wartezeit vergehen würde. Bei einer Wartezeit für Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung von zwei Jahren ist im Regelfall eine unzumutbare Belastung anzunehmen. Eine unzumutbare Belastung liegt ferner immer dann vor, wenn die Wartezeit für die Ablegung der Meisterprüfung zwei Jahre beträgt. In den vorgenannten Fällen wird die Ausnahmebewilligung grundsätzlich nur befristet erteilt. <br><br>5. Gesundheitliche Beeinträchtigung<br>Die Ablegung einer Meisterprüfung ist unzumutbar bei erheblichen, nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder körperlichen Behinderungen. Voraussetzung ist, dass die daraus resultierende Belastung nicht durch eine individuelle Anpassung des Prüfungsverfahrens ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmebewilligung ist dann unbefristet zu erteilen.<br><br>6. Eintrag in der Rolle in anderem Gewerk<br>Nach Paragraf 7a Handwerksordnung darf ein Handwerker, der bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, ein anderes Gewerbe der Anlage A zur Handwerksrolle ausüben, wenn er die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen kann. Diese Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach also voraus, dass der Antragsteller bereits als selbstständiger Handwerker in der Handwerksrolle eingetragen ist. <br><br>7. Meisterbrief ohne Eintrag in die Rolle<br>Eine unzumutbare Belastung nach Paragraf 8 HwO liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller zwar den entsprechenden Meisterbrief besitzt, mit diesem Handwerk aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Antragsteller hat dann Anspruch auf eine unbefristete Ausnahmebewilligung. <br><br>8. Tätigkeit in Nischenfeld<br>Die Eintragung in die Handwerksrolle ist ohne vorherige Meisterprüfung vorzunehmen, wenn sich der Antragsteller auf ein Nischenfeld aus dem Kernbereich eines Handwerks beschränken will. Dies gilt insbesondere dann, wenn er zuvor bereits mehrere Jahre lang in diesem Bereich beschäftigt war. Die Ausnahmebewilligung ist dann unbefristet zu erteilen. <br><br>Autor:<br>Christoph Gabath<br><br>Gefunden auf:
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(Diese Nachricht wurde am 03.09.01 um 20:43 von Frank geändert.)