Ich weis nicht, warum ihre euch am "Wohngebäude" festklammert?
Eine Scheune (landwirtschaftliches Gebäude, oberster begehbarer OK FB < 7,00 m) freistehend, entspricht der Gebäudeklasse 1b (GK 1b) gem. Musterbauordnung und ist nichts "minderwertiges".
Falls ein OG (Speicher) erschlossen wird, gilt die Treppe als notwendige Treppe (1. Fluchtweg);
Auzug aus der LBO hier:
"(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig."
Warum ich mich am Wohngebäude festhalte? ist doch einfach, habe ich doch mehrfach geschrieben: Das Regelwerk für den handwerklichen Holztreppenbau gilt nur und ausschliesslich für WOHNgebäude (plus Einschränkung).
Es gilt es NICHT für Schuppen, Scheunen und Gartenhäuser. Also brauche ich, wenn ich da eine Treppe montiere, einen Standsicherheitsnachweis. Den ich nicht liefern kann. Also ist jede Form einer handwerklichen Treppe in einem solchen Gebäude unzulässig.
Übrigens reden wir hier -gehe ich von aus- NICHT über ein landwirtschaftliches Gebäude im Wortsinn. Da gilt im Zweifel tatsächlich die Arbeitsstättenverordnung.