1. Als Faustregel kann man sich merken: in der Regel ist das Mitnehmen von Abfall, Müll, Sperrmüll etc. strafbarer Diebstahl - auch wenn es in aller Regel (Ausnahmen sind z.B. Supermärkte gegen Müllsammler) keinen kratzt.
2. In der Fachliteratur liest man zur (fehlenden) Eigentumsaufgabe dann solche Ausführungen:
"Die Aufgabe des Eigentums ist dabei auch durch konkludenten Aufgabeakt möglich. Ein solcher Aufgabeakt iSv § BGB § 959 BGB wird jedoch in aller Regel zu verneinen sein, da der Entsorgende mit einer Aneignungsmöglichkeit (gem. § BGB § 958 BGB § 958 Absatz I BG
jeder beliebigen Person nicht einverstanden wäre. Dies liegt darin begründet, dass möglicherweise vertrauliche Gegenstände entsorgt werden oder Dritte aus den Abfällen Rückschlüsse über sein Konsumverhalten ziehen könnten. Hinzu tritt der Umstand, dass es bei der Entsorgung umweltrechtlich relevanter Schrottteile gerade darauf ankommt, dass eine Entsorgung ausschließlich durch Fachunternehmen erfolgt und eine unerwünschte Weitergabe an Dritte ausgeschlossen ist. Das rechtliche Schicksal seiner Sachen ist dem Eigentümer insofern nicht gleichgültig. Ihm wird demnach an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung gelegen sein, mit der Folge, dass von einer Eigentumsaufgabe nicht die Rede sein kann. Diese Sichtweise lässt sich insbesondere mit Blick auf das Kreislauf-Wirtschaftsgesetz (KrWG) begründen, wonach die Einwohner verpflichtet sind, dem Entsorgungsträger den Abfall zu übergeben (sog. Entsorgungskreislauf). Es fehlt für eine Dereliktion iSd § BGB § 959 BGB somit an einem Eigentumsaufgabewillen beim Entsorgenden. Dieses Ergebnis wird zusätzlich gestützt von der Tatsache, dass sich der Entsorgende durch eine Dereliktion nicht seiner durch das Eigentumsrecht begründeten Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Eigentumsobjekts – des Schrotts – entziehen können soll. Der Entsorgende wird anstelle einer Eigentumsaufgabe iSd § BGB § 959 BGB also vielmehr eine Eigentumsübertragung an das zuständige Entsorgungsunternehmen beabsichtigen, mit der Folge, dass die bereitgestellten Sachen bis zur Abholung im Eigentum des Entsorgenden verbleiben. Bereits die Anmeldung zur Abholung kann in diesem Zusammenhang ein Übereignungsangebot iSd §§ BGB § 145 ff. BGB an das Entsorgungsunternehmen darstellen. Bei zivilrechtlicher Betrachtung der Eigentumslage am Schrott lässt sich demnach festhalten, dass spätestens mit Bereitstellen des „Schrotts“ ein Übereignungsangebot und mit der Abholung sodann die vollständige Übertragung des Eigentums an den beauftragten Entsorger erfolgt. Eine zwischenzeitige Herrenlosigkeit des „Schrotts“ iSd § BGB § 959 BGB ist dabei fernliegend. Eine Aneignung gem. § BGB § 958 BGB § 958 Absatz I BGB durch den privaten Sammler ist nicht möglich. Der „Schrott“ ist somit taugliches Tatobjekt im Rahmen eines Diebstahls (§ STGB § 242 STGB § 242 Absatz I StG
." (siehe Bode, Zur Strafbarkeit privater Schrottsammler, JA 2016, 589 (590)).
Ist alles ziemlich hochgestochen, wenn man mich fragt, aber wenn es einen kratzt, dann ist es - wie gesagt - regelmäßig strafbar.
3. In OLG Hamm, Beschluss vom 10. 2. 2011 - III 3 RVs 103/10, wurde eine Reinigungskraft (auch) wegen Diebstahls einer EC-Karte verknackt, weil er diese EC-Karte mitsamt PIN (wie günstig) aus dem Müll "gefischt" hat.