Mit seinem Urteil [...] beantwortet der Gerichtshof [..] dahingehend, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat[...].
Hier findet sich die Pressemitteilung des EGH zum Urteil.
Komische Blüten treibt das Rechtssystem mittlerweile. Im konkreten Fall hat ein Bauherr die Elektroinstallation seines Einfamilienhauses erneuern lassen, nachdem er vor Ort mit dem Handwerksbetrieb handelseinig war und mündlich beauftragt hatte. Der Handwerksbetrieb hat offensichtlich nicht erkannt, sich damit in der rechtlichen Würdigung in ein "Haustürgeschäft" zu manövrieren... und sich keine Widerrufserklärung unterschreiben lassen.
Also, in meiner Gegend klingeln die Betriebe nicht an fremden Türen und fragen, ob's vielleicht was zu tun gibt. Insofern wird der arme Eli wohl unzweifelhaft auf Ersuchen des Bauherrn vor Ort gewesen sein. Wie kann man so etwas als Haustürgeschäft werten? Ich finde es jedenfalls unglaublich, dass solche Leute dann damit durchkommen, wenn sie nach vollständiger Erledigung der Arbeiten die "Widerrufskarte" zücken.
Ein deutsches Gericht hatte dem Ansinnen des Bauherrn - ich würde so etwas ja Betrug nennen - zu widerrufen, Recht gegeben, hatte allerdings - muss man zur Ehrrettung sagen - wenigstens noch Restzweifel, weil der Auftraggeber ja unzweifelhaft "[...]einen Vermögenszuwachs [...] (erlangt), was dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, zuwiderliefe."
Jetzt hat das EGH die Restzweifgel final ausgeräumt...
Hier ist das Urteil:
https://curia.europa.eu/juris/docum...DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1470194
Hier findet sich die Pressemitteilung des EGH zum Urteil.
Komische Blüten treibt das Rechtssystem mittlerweile. Im konkreten Fall hat ein Bauherr die Elektroinstallation seines Einfamilienhauses erneuern lassen, nachdem er vor Ort mit dem Handwerksbetrieb handelseinig war und mündlich beauftragt hatte. Der Handwerksbetrieb hat offensichtlich nicht erkannt, sich damit in der rechtlichen Würdigung in ein "Haustürgeschäft" zu manövrieren... und sich keine Widerrufserklärung unterschreiben lassen.
Also, in meiner Gegend klingeln die Betriebe nicht an fremden Türen und fragen, ob's vielleicht was zu tun gibt. Insofern wird der arme Eli wohl unzweifelhaft auf Ersuchen des Bauherrn vor Ort gewesen sein. Wie kann man so etwas als Haustürgeschäft werten? Ich finde es jedenfalls unglaublich, dass solche Leute dann damit durchkommen, wenn sie nach vollständiger Erledigung der Arbeiten die "Widerrufskarte" zücken.
Ein deutsches Gericht hatte dem Ansinnen des Bauherrn - ich würde so etwas ja Betrug nennen - zu widerrufen, Recht gegeben, hatte allerdings - muss man zur Ehrrettung sagen - wenigstens noch Restzweifel, weil der Auftraggeber ja unzweifelhaft "[...]einen Vermögenszuwachs [...] (erlangt), was dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, zuwiderliefe."
Jetzt hat das EGH die Restzweifgel final ausgeräumt...
Hier ist das Urteil:
https://curia.europa.eu/juris/docum...DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1470194