Der Thread dreht sich doch um die Welle, nicht um eine spezielle Maschine.
Beim reinen Dickenhobel wurde die Verwendung der Klappenmesserwelle meines Wissens nach vermutlich Aufgrund der Abschirmung und des mechanischen Vorschubs nie verboten.
Da muss ich dir mal widersprechen:
gemäß
https://www.gewerbeaufsicht.bayern....ht/doc/jahresbericht_gewerbeaufsicht_2007.pdfZitat Seite 73/74:
Hobelmaschinen
Hobelmaschinen werden in verschiedenen Ausfüh-
rungen (Abrichthobelmaschinen, Dickenhobelma-
schinen und kombinierte Hobelmaschinen) in 84 %
der überprüften Betriebe eingesetzt.
Dickenhobelmaschinen müssen mit einer Greifer-
rückschlagsicherung ausgestattet sein, da es an-
sonsten durch den Rückschlag des Werkstückes zu
Gefährdungen kommen kann. Diese Sicherung
muss auch funktionieren. Da in Zimmereien häufig
harzreiche Hölzer und Holz mit relativ hohem
Feuchtigkeitsgehalt mit der Dickenhobelmaschine
bearbeitet werden, kommt es zu Ablagerungen an
den Elementen der Greiferrückschlagsicherung. Um
die Wirksamkeit der Rückschlagsicherung sicherzu-
stellen, ist diese daher regelmäßig zu überprüfen,
zu reinigen und ggf. in Gang zu setzen.
Hobelmesserwellen in Klappenbauweise sind unzu-
lässig. Aufgrund der hohen Fliehkräfte der Klappen-
segmente und den dadurch entstehenden Zugkräf-
ten auf die Befestigungsschrauben können diese
überdehnt werden und abreißen. Klappenmesser-
wellen bergen ein überaus großes Unfallrisiko
und
haben schon zu zahlreichen Unfällen mit Personen-
und Sachschäden geführt. Die Verwendung dieser
Messerwellenart ist daher schon seit dem 1. Januar
1991 verboten.
Abrichthobelmaschinen müssen mit Schutzeinrich-
tungen gegen das Berühren der Messerwelle gesi
chert sein.
Insgesamt wurden bei den Hobelmaschinen nur
wenige Mängel festgestellt. Die Beanstandungen
lagen hauptsächlich darin, dass die Greiferrück-
schlagsicherungen an den Dickenhobelmaschinen
nicht frei beweglich oder abgenutzt waren (siehe
Abb. 6).
Weiterhin wurden 25 Hobelmaschinen vor-
gefunden, die noch mit einer seit 1991 nicht mehr
zugelassenen Klappenmesserwelle betrieben wur-
den (siehe Abb. 7).
Abb. 6: Greiferrückschlagsicherungen nicht frei beweglich
(bleiben in oberer Stellung hängen) (Bild siehe pdf)
Abb. 7: Unzulässige Klappenmesserwelle (Bild siehe pdf)
Das umfasst wohl eindeutig
alle Arten von Hobelmaschinen.
Auszug des verlinkten Jahresberichtes in der Anlage.