So, ich habe die Antworten bekommen (Vorsicht, längerer Schriftwechsel!)
Es waren für viele die interessiert dem Thema folgen nicht ganz die erwarteten (DIN ...)
aber auch zur Verfahrensweise (Entstehung eines Verbots) recht interessante.
Zitat Schriftwechsel (
Name/Telefonnummern XXX):
Sehr geehrter Herr Kaes,
vielen Dank für Ihre nachträglichen Informationen.
Wie ich in meiner letzten Mail versucht habe aufzuzeigen, gibt es keine Gesetzesquelle, die den Einsatz einer Klappenmesserwelle namentlich untersagt.
Vielmehr wird von der Rechtssystematik her das Inverkehrbringen sowie die arbeitsbedingte Verwendung von unsicheren Arbeitsmittelen verboten.
Aufgrund der Unfallstatistik ist die Gefährlichkeit der Klappenmesserwelle belegt. Aufgeschraubte Messer entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Diese können sich im Laufe der Zeit je nach Beanspruchung lösen und durch die Rotation geschossartig von der Welle lösen und Personen sowie Sachgegenständen massiven Schaden zuführen.
Von der Sicherheitstechnik gibt es seit Ende der 80er Jahre selbstsichernde Hobelwerkzeuge.
Insofern wird jeder Hersteller solcher Maschinen heute darauf achte, dass nur sichere Maschinen in Verkehr gebracht werden.
Leider werden immer noch die alten, gefährlichen Maschinen mit Klappenmesserwelle privat gehandelt. Per se gibt es für den Privatverkauf und die private Anwendung kein Verbot, nach § 823 Abs. 1 BGB jedoch besteht Schadensersatzpflicht. „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Daneben kann weiterhin das Strafrecht einschlägig sein.
Leider können wir von unserer Seite keine weitere juristische Beratung durchführen.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (Univ.) XXX
Von: @tomkaes
Gesendet: Samstag, 18. September 2021 18:37
An: Referat-I5 (StMAS) <xxx
@stmas.bayern.de>
Betreff: AW: Frage Holzverarbeitungsmaschinen: Quellennachweis Verbot "Klappenmesserwellen" 1991 (gesetzliche Grundlage?)
Guten Tag Herr xxx,
und erstmal vielen Dank für ihre Antwort.
Die Links wurden bei der Weiterleitung meiner eMail durch eingefügte Zeilenumbrüche zerstückelt.
Der Ausgangspunkt war ihr Jahresbericht 2007:
jahresbericht_gewerbeaufsicht_2007.pdf
Online unter
https://tinyurl.com/s7x3d4p5
publiziert.
Dort verweisen sie auf Seite 73/74 auf ein seit 1991 bestehendes Verbot von
Klappenmesserwellen an
Hobelmaschinen.
Können sie mir dazu bitte die
gesetzliche Quelle / Grundlage benennen?
Die Diskussion zum Thema wird seit längerem hier geführt:
https://tinyurl.com/6mn3stjj
Die folgenden Stellen habe ich schon zu dieser Frage kontaktiert:
- BGHM Telefonhotline Mainz
- DIN Normenausschuss Maschinenbau Fachbereich Holzbearbeitungsmaschinen (NA 060-06)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Jeder der angesprochenen Kollegen erinnert sich an die Bauart, weist auf ein bestehendes Verbot seit den ´80er Jahren hin,
ist erschreckt, das diese Maschinen / Messerwellen immer noch im Hobby / Landwirtschaftlichen Werkstätten im Einsatz
sind, und kann die genaue gesetzliche Grundlage des Verbots nicht benennen.
Auch eine Recherche beim Beuth Verlag endete in den historischen DIN Dokumenten bei der DIN 8825
(->
zulässige Keilleisten Hobelwelle)
Mein letzter gefundener Hinweis war die
Unfallverhütungsvorschrift Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen vom Oktober 1976
guv3_10.pdf
https://tinyurl.com/hc8t4avh
die allerdings das Verbot der Klappenmesserwellen nur für Abrichthobelmaschinen ausspricht ?
Das würde übersetzt bedeuten, dass diese oder sogar Vierkanthobelwellen mit aufgeschraubten Messern
bis heute in Dickenhobelmaschinen zulässig wären!
Ich wäre ihnen Dankbar für weiterführende Hinweise.
Mit freundliche Grüßen
@tomkaes
Von: xxx
@stmas.bayern.de [
mailto:xxx@stmas.bayern.de]
Gesendet: Mittwoch, 15. September 2021 12:44
An: @tomkaes
Cc: xxx
@stmas.bayern.de
Betreff: AW: Frage Holzverarbeitungsmaschinen: Quellennachweis Verbot "Klappenmesserwellen" 1991 (gesetzliche Grundlage?)
Sehr geehrter Herr Kaes,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27. August 2021, welche am 13. September 2021 zur Beantwortung an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales StMAS weitergeleitet wurde.
Leider konnten die von Ihnen angegebenen Links nicht geöffnet werden.
Grundsätzlich können wir Ihnen jedoch mitteilen, dass bei der Verwendung von Klappenmesserwellen es zur damaligen Zeit zu schweren und gehäuften Unfällen gekommen ist.
Aufgrund des Produktsicherheitsrechts dürfen nur sichere Produkte vertrieben werden.
Dies war bei den Fräsen mit Klappenmesserwelle nicht mehr der Fall, weshalb die Hersteller hier sichere Alternativen gesucht haben.
Bei der Bestimmung der Sicherheit von Maschinen nehmen die Hersteller auch den Stand der Technik aus Normen als Erkenntnisquelle.
Klappenmesserwellen entsprechen demnach nicht mehr dem Stand der Sicherheitstechnik, was faktisch einem Verbot gleich kommt.
Die Regeln des Produktsicherheitsrechts dienen dem Schutz der Verbraucher.
Darüber hinaus gelten die Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Beschäftigten.
Für die Verwendung vo Maschinen als Arbeitsmittel sind demnach das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG und die darauf erlassene Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV einschlägig.
Ein Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel zur Verwendung überlassen, die sicher sind (z. B. Arbeitsmittel, die den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts und den speziellen Anforderungen der Tätigkeit entsprechen).
Zur Konkretisierung des sicheren Arbeitens, haben weiterhin die Unfallversicherer UVT / Berufsgenossenschaften BG Unfallverhütungsvorschriften erlassen.
Weiterführende Informationen können Sie bestimmt auch von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM sowie vom Sachgebiet Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereichs Holz und Metall der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (Univ.) xxx
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat I 5
Technischer Arbeitsschutz, Arbeitszeitschutz, Ladenschluss,
Grundsatzfragen des Vollzugs im Arbeitsschutz
Winzererstr. 9
80797 München
Tel.: 089 xxx
Fax: 089 xxx
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
@tomkaes
Gesendet: Freitag, 27. August 2021 14:17
An: Poststelle (StMUV) <xxx
@stmuv.bayern.de>
Betreff: Frage Holzverarbeitungsmaschinen: Quellennachweis Verbot "Klappenmesserwellen" 1991 (gesetzliche Grundlage?)
Guten Tag,
in ihrem Jahresbericht
https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/wir_ueber_uns/jahresbericht/doc/jahresbericht_gewerbeaufsicht_2007.pdf
verweisen sie auf Seite 73/74 auf ein seit 1991 bestehendes Verbot von
Klappenmesserwellen an Hobelmaschinen.
Können sie mir dazu bitte die gesetzliche Quelle / Grundlage benennen?
Die Diskussion zum Thema wird z.Zt. hier geführt:
https://www.woodworker.de/forum/threads/die-gefährliche-verbotene-hobelwelle.118114/post-841794
mit freundlichen Grüßen
@tomkaes